Rz. 2

Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe gleichberechtigt und konsequent an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse als fester Bestandteil der freien Jugendhilfe können diese Beteiligung und die diesbezügliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ganz maßgeblich befördern. Die Tätigkeit nicht-staatlicher Organisationen und Initiativen (in Form von selbstorganisierten Zusammenschlüssen) wird vor Ort als besonders wirksam empfunden, insbesondere weil sie unmittelbar auf die Interessen Betroffener reagieren. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse verfolgen damit den Zweck der Selbstvertretung. Selbstvertretung arbeitet meist bedarfsübergreifend mit politischem Anspruch und wird von den Betroffenen bestimmt. Das Normalisierungsprinzip, das Selbstbestimmt-Leben-Modell und das Empowerment-Konzept waren die prägenden Konzepte bei der Entstehungsgeschichte der Selbstvertretungsorganisationen (BT-Drs. 19/26107 S. 72).

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