0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 neu eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der bisherige § 53 wurde aufgespalten in § 53, der die Mitwirkung des Jugendamts bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht regelt und § 53a, der die Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern durch das Jugendamt regelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 53 Abs. 2 (BT-Drs. 19/24445 S. 401) und normiert den Rechtsanspruch des Pflegers oder Vormunds als Einzelperson und auch eines Vormundschaftsvereins (i. V. m. Abs. 4 Satz 1) auf Beratung und Unterstützung in rechtlicher und in pädagogischer Hinsicht. Sie umfasst auch wirtschaftliche Fragen. Die Beratung und Unterstützung muss auch einzelfallbezogen sein, da sie dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechen soll. Die Beratung und Unterstützung umfasst nach dem Gesetzeswortlaut den erzieherischen Bedarf und damit nicht Angelegenheiten der Vermögenssorge. Eine unzureichende Beratung und Unterstützung kann im Einzelfall einen Amtshaftungsanspruch begründen. Dabei ist allerdings bedeutsam, dass der Beratungs- und Unterstützungsbedarf im Einzelfall deutlich und für das Jugendamt erkennbar wird.

2.2 Aufsicht durch das Jugendamt (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 übernimmt Satz 1 und 2 des bisherigen § 53 Abs. 3. Abs. 2 Satz 1 normiert eine von Weisungen des Familiengerichts unabhängige Überwachungs- und Aufsichtspflicht des Jugendamtes über die Pfleger und Vormünder in Bezug auf die Erziehung und Pflege der Mündel. Werden Mängel festgestellt, so weist das Gesetz dem Jugendamt allerdings keine Eingriffsbefugnisse zu. Vielmehr soll es "beratend darauf hinwirken", dass die Mängel behoben werden (BT-Drs. 19/24445 S. 402).

2.3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 übernimmt den bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 2 unter Anpassung an die Regelungen der §§ 1774, 1781 BGB. Er trägt zum einem dem Gesichtspunkt Rechnung, dass ein Vormundschaftsverein nur noch als vorläufiger Vormund bestellt werden kann. Darüber hinaus wird die Vorschrift auf den mit der Reform gesetzlich geregelten Vereinsvormund erweitert. Dieser wird nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 durch den Vormundschaftsverein beaufsichtigt und weitergebildet, sodass es einer Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nicht bedarf. Die Bezugnahme auf den Gegenvormund des bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 1 entfällt, da dieses Rechtsinstitut mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 entfällt (BT-Drs. 19/24445 S. 402).

2.4 Entsprechende Geltung für Pflegschaften (Abs. 4)

 

Rz. 6

Abs. 4 verweist für die Pflegschaft für Minderjährige auf die für Vormünder geltenden Abs. 1 bis 3.

3 Literatur

 

Rz. 7

Bohnert, Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht 2021, WzS 2022 S. 63;

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.11.2021, SN_2021_1421 Ho/Lh – Funktionelle, organisatorische und personelle Trennung der Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft von den anderen Aufgaben des Jugendamts ab dem 1.1.2023, JAmt 2022 S. 27;

Hansbauer/Maas/Niebuhr, Die Stärkung der ehrenamtlichen Vormundschaft durch die "große" Vormundschaftsreform – Wie kann daraus ein echter Mehrwert für Mündel erwachsen?, JAmt 2022 S. 581;

Hofmann, Der zusätzliche Pfleger nach § 1776 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, FamRZ 2021 S. 773.

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