Rz. 8
Die Vorschrift bestimmt eine sog. Sollensverpflichtung. Nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Dogmatik bedeutet dies, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Unterstützung zuteil werden lassen müssen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Das Gesetz räumt den Ehrenamtlichen daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Förderung ein (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 73 Rz. 10; Kern, a. a. O., Rz. 5).
Rz. 9
Die Art und Weise der Anleitung, Beratung und Unterstützung und die Entscheidung, welche der 3 Varianten der Unterstützung gewählt wird, liegt allerdings im Ermessen der Träger der Jugendhilfe. Daher haben Ehrenamtliche, was die Realisierung bestimmter Unterstützungsmaßnahmen anbelangt, nur einen Anspruch darauf, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihr Ermessen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I pflichtgemäß ausüben. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Träger das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. VG München, Urteil v. 21.1.2005, M 18 K 04.2789 Rz. 46 ff.).
Rz. 10
Inhalt und Umfang der Förderung richten sich in erster Linie nach den Finanzmitteln, die der Träger im Haushalt für die Förderung vorgesehen hat. Die Träger können ferner grundsätzlich nur im Rahmen ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten unterstützen. Allerdings müssen die finanziellen, personellen und sächlichen Mittel der öffentlichen Jugendhilfe ihrerseits so bemessen sein, dass sie dem erkennbaren Bedarf an Unterstützung i. S. d. § 73 gerecht werden. Sonst liefe der Anspruch leer. Dementsprechend sieht § 74 Abs. 6vor, dass die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auch Mittel für die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter einschließen soll.
Rz. 11
Die Varianten "anleiten", "beraten" und "unterstützen" decken das gesamte Spektrum in Betracht kommender und sinnvoller Förderungsmaßnahmen ab.
Die Anleitung zielt dem Wortsinne nach in erster Linie ab auf die fachliche Begleitung und Hilfestellung in der praktischen Umsetzung der Jugendhilfe ab. Sie erfolgt typischerweise in abstrakt-genereller Form. Konkret-individuelle Unterstützungsleistungen sind hingegen i. d. R. den Kategorien "Beratung" oder "Unterstützung" zuzurechnen (Trésoret, a. a. O., Rz. 61).
Unter Beratung ist demgegenüber fachlich theoretische Begleitung und Hilfestellung für den Ehrenamtlichen durch Gespräche etc. zu verstehen. Sie beinhaltet die Erteilung allgemeiner ebenso wie konkreter fachlicher Hinweise während der Tätigkeit (Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., Rz. 9). Bezogen auf die einzelne Tätigkeit ist die kontinuierliche Hintergrundberatung als auch die punktuell beratende Unterstützung zur Bewältigung von Krisensituationen denkbar (Trésoret, a. a. O., Rz. 64).
Es geht dabei um den Ausgleich des üblicherweise zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen bestehenden Informationsgefälles (vgl. dazu Gernert, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 73 Rz. 36).
Die Unterstützung beinhaltet auch finanzielle und sächliche Zuwendungen wie die Übernahme von Fahrtkosten, Aufwendungsersatz sowie die Beschaffung von Kleidung. Infrage kommen aber auch Fortbildungsmaßnahmen und unentgeltliche Verpflegung. Mit umfasst ist auch die Sicherstellung eines hinreichenden Versicherungsschutzes (BT-Drs. 14/8900 S. 386; BAG, NJW 2005, 981; Janda, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.2.2024, § 73 Rz. 21). Bedenklich sind in diesem Zusammenhang allerdings Tendenzen, Entgelte als finanziellen Anreiz zu zahlen, die über eine Aufwendungserstattung hinausgehen. Damit wird die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit grundsätzlich infrage gestellt und arbeitsmarktpolitisch ein fragwürdiger Weg beschritten (Trésoret, a. a. O., § 73 Rz. 69; a. A. Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, § 73 Rz. 8a "pauschale Entschädigung").