Rz. 18

Ziel der Förderung ist die freie Tätigkeit der Jugendhilfe. Nach dem Gesetzeswortlaut ist sie auch Adressat. Damit sind also nicht nur Träger der freien Jugendhilfe förderfähig (a. A. VG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2009, 24 K 1012/09 Rz. 33). Die Förderung muss auch nicht von vornherein trägerbezogen gestaltet sein. Dennoch dürfte es i. d. R. zweckmäßig sein, den Träger zu fördern, da ihre Voraussetzungen trägerbezogen sind. Ferner sind nach dem Wortlaut Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht förderfähig (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um in der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts betriebene Eigengesellschaften von Kommunen handelt. Wenn die wesentlichen Entscheidungen für die Einrichtung bei der Gemeinde verbleiben und die Kommune diese Entscheidungen auch herbeiführen kann, weil sie maßgebliche Gesellschafterin der Eigengesellschaft ist, besteht kein Förderanspruch (OVG Thüringen, ThürVBl. 2005 S. 68).

 

Rz. 18a

Eine Förderung nach Abs. 1 und 2 wird insgesamt verdrängt, wenn der Landesgesetzgeber von der ihm in § 74a eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen hat. Denn § 74a hat die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen mit der Folge, dass neben abschließenden landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen kein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr besteht (VG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.2018, 24 K 9389/17 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 21.1.2010, 5 CN 1/09).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge