2.4.1 Abstimmungserfordernis für geplante Maßnahmen
Rz. 15
Die geplanten Maßnahmen gemäß Satz 2 aufeinander abzustimmen und eine gegenseitige Ergänzung der Maßnahmen zu erreichen, zielt beides darauf ab, im Interesse der Effizienz der Jugendhilfe und zum Wohle der Betroffenen die Qualität der Jugendhilfe zu fördern und unnötige Überschneidungen von Maßnahmen mehrerer Träger zu verhindern. Auch in diesem Zusammenhang kann der öffentliche Träger nur verpflichtet werden, auf die Abstimmung und Ergänzung hinzuwirken. Auf die Willensbildung der anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hat er allenfalls mittelbaren Einfluss. Ein Anspruch der freien Träger besteht allenfalls darauf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Abstimmung und Ergänzung ernsthaft versucht.
2.4.2 Ausschluss einseitiger Aufgabenzuweisung der öffentlichen Jugendhilfe
Rz. 16
Aus Satz 2 kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Recht herleiten, bestimmten Anbietern aus dem Kreise der nach § 75 anerkannten Träger freier Jugendhilfe unabhängig vom Einzelfall zulasten anderer ein bestimmtes Kontingent an Jugendhilfeleistungen zuzuweisen (OVG Berlin, Urteil v. 4.4.2005, 6 S 415.04 = RsDE Nr. 63 (2006) S. 67). Es dürfen also nicht von vornherein und ohne Rücksicht auf die konkrete Eignung bestimmte anerkannte Träger ausgeschlossen werden.
2.4.3 Verhältnis zur Arbeit des Jugendhilfeausschusses
Rz. 17
Der Jugendhilfeausschuss bzw. der Landesjugendhilfeausschuss ist zuständig für die Entscheidung über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 78 Rz. 29. Soweit eine Abstimmung in Arbeitsgemeinschaften stattfindet, erfolgt hierdurch eine Vorklärung relevanter Jugendhilfefragen auf einer fachlichen Ebene. Es erscheint daher sinnvoll, die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften in die Tätigkeit des Jugendhilfeausschusses einfließen zu lassen. Dass das SGB VIII und die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften dies nicht ausdrücklich vorsehen, steht nicht entgegen. Schon von der Aufgabenstellung her sollen Jugendhilfeausschuss und Arbeitsgemeinschaften möglichst kooperieren (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 78 Rz. 3). Soweit das Landesrecht dies zulässt (§ 71 Abs. 5), können darüber hinaus die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften durch kommunale Satzungen zu beratenden Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse ernannt werden. In der Praxis wird bereits teilweise so verfahren.