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Aus Satz 2 kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Recht herleiten, bestimmten Anbietern aus dem Kreise der nach § 75 anerkannten Träger freier Jugendhilfe unabhängig vom Einzelfall zulasten anderer ein bestimmtes Kontingent an Jugendhilfeleistungen zuzuweisen (OVG Berlin, Urteil v. 4.4.2005, 6 S 415.04 = RsDE Nr. 63 (2006) S. 67). Es dürfen also nicht von vornherein und ohne Rücksicht auf die konkrete Eignung bestimmte anerkannte Träger ausgeschlossen werden.

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