Rz. 17

Der Jugendhilfeausschuss bzw. der Landesjugendhilfeausschuss ist zuständig für die Entscheidung über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 78 Rz. 29. Soweit eine Abstimmung in Arbeitsgemeinschaften stattfindet, erfolgt hierdurch eine Vorklärung relevanter Jugendhilfefragen auf einer fachlichen Ebene. Es erscheint daher sinnvoll, die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften in die Tätigkeit des Jugendhilfeausschusses einfließen zu lassen. Dass das SGB VIII und die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften dies nicht ausdrücklich vorsehen, steht nicht entgegen. Schon von der Aufgabenstellung her sollen Jugendhilfeausschuss und Arbeitsgemeinschaften möglichst kooperieren (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 78 Rz. 3). Soweit das Landesrecht dies zulässt (§ 71 Abs. 5), können darüber hinaus die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften durch kommunale Satzungen zu beratenden Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse ernannt werden. In der Praxis wird bereits teilweise so verfahren.

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