Rz. 2

Regelungsinhalt der Sonderzuständigkeit des § 88a ist die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche. Die Vorschrift findet also bei allen den Personenkreis der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen betreffenden Jugendhilfemaßnahmen (Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe i. S. d. § 2) Anwendung und knüpft die örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der vorläufigen Maßnahme bzw. einer Leistung an (zum Begriff "vor Beginn der Maßnahme" vgl. auch die Komm. zu § 86 Rz. 17 f. "vor Beginn der Leistung").

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