Rz. 1b

Während der Schutzauftrag nach § 8a an das Jugendamt gerichtet ist, erweitert § 8b den Adressatenkreis und bezieht alle Personen ein, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen. Die Vorschrift regelt in Abs. 1 einen Anspruch dieser Personen auf Beratung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Abs. 2 regelt einen Anspruch der Einrichtungsträger auf Beratung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Abs. 3 betont die speziellen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.

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