Rz. 3
Es werden grundsätzlich 3 Formen bzw. Varianten der Sozialhilfeleistung unterschieden: die Dienstleistung, die Geldleistung und die Sachleistung. Zum 1.1.2011 neu eingefügt wurde die Aufzählung der ansonsten gleich gebliebenen Leistungsformen in Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3. Hieraus lässt sich allerdings keine Wertung ableiten (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl., § 10 Rz. 1). Aus Abs. 3 ergibt sich jedoch ein grundsätzlicher Vorrang der Geldleistung vor Gutscheinen und Sachleistungen. Welche Leistungsform im Einzelfall zu wählen ist, muss der Sozialhilfeträger nach durchgeführter Bedarfsermittlung unter Beachtung des § 9 Abs. 2 und 17 Abs. 2 entscheiden. Da es sich um eine reine Aufzählung der Leistungsformen handelt, folgt aus der Vorschrift selbst nicht schon ein Leistungsanspruch.
Rz. 4
Der Begriff der Dienstleistung hat die im BSHG gewählte Formulierung "persönliche Hilfe" ersetzt. Der Wortlaut wurde damit an § 11 SGB I angeglichen. Aus § 11 Satz 2 SGB I ergibt sich, dass die persönliche Hilfe zu den Dienstleistungen gehört. Dienstleistung meint die Hilfen, die weder Sach- noch Geldleistung sind (vgl. Roscher, in: SGB XII, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Aufl. 2012, Rz. 3). Im Rahmen der Sozialhilfe bedeutet dies, dem Leistungsberechtigten bei seinen Fragen und Anliegen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen, was sich unter anderem aus Abs. 2 ergibt. Danach handelt es sich bei der Beratung in Fragen der Sozialhilfe und der Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten ebenfalls um Dienstleistungen. Einen eigenen Leistungsanspruch, z. B. auf vorbeugende Schuldnerberatung, gibt § 10 Abs. 2 aber nicht. Er ist vielmehr im Kontext mit den konkret zu erbringenden Leistungen zu sehen (vgl. BSG, Urteil v. 13.7.2010, B 8 SO 14/09 R). Im SGB XII sind in den einzelnen Kapiteln zahlreiche weitere Vorschriften enthalten, die die Dienstleistung in Form der Beratung und Unterstützung betreffen. Beispielhaft seien hier die ärztliche Beratung in §§ 49, 51 und die Beratung im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen in § 68 Abs. 1 genannt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz der in §§ 13 bis 15 SGB I geregelten Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten diese zusätzlich in das SGB XII aufgenommen hat, unterstreicht die überragende Bedeutung der Dienstleistung als Hilfeform im SGB XII. Dabei umfasst die Unterstützung auch die Beratung in allgemeinen Lebensfragen (Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 10 Rz. 1).
Rz. 4a
Dienstleistung ist umfassend im Sinne einer ganzheitlichen Beratung und Unterstützung zu verstehen. Dies begründet sich einerseits daraus, dass die Lebenssituation von Leistungsberechtigten in der Sozialhilfe zumeist von vielschichtigen Problemlagen begleitet ist (Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Suchtprobleme, Erziehungs- und Paarprobleme usw.). Ohne entsprechende Unterstützung können die Leistungsberechtigten ihre persönliche Problemlage teilweise nicht bewältigen. Andererseits begründet sich diese Leistungsform daraus, dass Beratung und Unterstützung regelmäßig für die vom Gesetzgeber vorgesehene "Aktivierung" der Hilfeempfänger unerlässlich ist: Diese sollen unterstützt werden, Wege zu einem eigenverantwortlichen Leben außerhalb der Sozialhilfe zu finden (BT-Drs. 15/1514 S. 52). Es soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden (vgl. § 2), was allerdings voraussetzt, dass das persönliche Schicksal des jeweiligen Leistungsberechtigten Berücksichtigung findet.
Rz. 4b
Es müssen also im Rahmen einer so verstandenen Dienstleistung Auskünfte gegeben werden, Informationen zu weitergehenden Hilfsmöglichkeiten, Anleitung zum Umgang mit bestimmten Informationen oder auch konkrete Anweisungen zu "richtigem" Verhalten (Roscher, a. a. O., § 10, Rz. 4 ff.).
So ist es ein Inhalt der Dienstleistungsvariante, dass der handelnde Sozialhilfeträger etwa dafür Sorge trägt, dass für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erkennbar nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, ein Vertreter oder Beistand gemäß § 15 SGB X bestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 31.8.1966, V C 223.65). Auch liegt ein Fall der persönlichen Hilfe und damit der Dienstleistung nach Abs. 1 Nr. 1 vor, wenn ein Leistungsberechtigter vor Anmietung einer konkreten, angemessenen Wohnung auf eine Mietübernahmeerklärung seitens des Sozialhilfeträgers angewiesen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 8.7.2008, L 20 B 49/08 SO ER).
Rz. 5
Der in § 20 SGB X für Sozialleistungsträger fixierte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die entsprechenden Stellen dazu, die gesamten Lebensumstände im Blick zu haben und auch etwaige für Hilfesuchende günstige Umstände zu ermitteln.
Folglich ist es auch zwingend, dass die Fachkräfte (§ 6) den Leistungsberechtigten Hinweise zu solchen Dingen geben, nach denen vielleicht gar nicht explizit gefragt worden ist, von denen der S...