Rz. 7
In Abs. 3 Satz 1 werden die Unterstützungsleistungen, ohne den Begriff der Unterstützungsleistungen näher zu definieren. Bei den in Abs. 3 aufgezählten Leistungen handelt sich um aktive Handlungen des Sozialhilfeträgers; umfasst sind die Erteilung von Hinweisen und erforderlichenfalls die Vorbereitung von Kontakten, die Begleitung zu sozialen Diensten sowie die Möglichkeit der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Die in Abs. 3 SGB XII genannten Unterstützungsleistungen gehen weit über die ebenfalls in § 11 Abs. 1 normierte Beratungsverpflichtung hinaus; z. B. kann es sich bei Unterstützungsleistungen auch um mit der Beschaffung einer Unterkunft zusammenhängenden Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII handeln (BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 22/10 R). Hintergrund der Regelung ist die gewünschte Aktivierung, die Stärkung und Stabilisierung der Selbsthilfekräfte des Einzelnen (vgl. Hohm, a. a. O., § 11 Rz. 13) durch gezielte Hinweise des Sozialhilfeträgers, die Vermittlung von Kontakten, das Aufzeigen von Anschlussmöglichkeiten an z. B. Vereine. Bei der "Erforderlichkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Eine nicht gewünschte, aufgedrängte Unterstützung dürfte regelmäßig nicht erforderlich sein.
Rz. 8
Sollte der Leistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen, umfasst die vom Sozialhilfeträger zu leistende Unterstützung nach Maßgabe des § 12 die Vorbereitung sowie zusätzlich die Begleitung des Leistungsberechtigten; es kann sich dabei auch um eine ehrenamtliche Tätigkeit handeln (BSG, Urteil v. 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R). Sollte der Leistungsberechtigte nach dem SGB XII den Wunsch äußern, eine zumutbare Tätigkeit zur Einkommenserzielung aufzunehmen, umfasst die Unterstützung nach Abs. 3 Satz 2 das Angebot von geeigneten Maßnahmen und Begleitung der Leistungsberechtigten. Da im Regelfall gesundheitlich eingeschränkte Menschen und Personen, die die Regelaltersrente überschreiten, in den Leistungsbezug nach dem SGB XII fallen, hat eine Prüfung der Zumutbarkeit der Tätigkeit durch den Sozialhilfeträger und die Sozialgerichte im Wege der Amtsermittlung nach § 103 SGG zu erfolgen.
Rz. 9
Die Unterstützungsleistungen nach Abs. 3 Satz 1 SGB XII haben sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Personen oder des Haushalts zu richten. Auch soll nach § 9 Abs. 2 Satz 1 unter Berücksichtigung des Mehrkostenvorbehalts in § 9 Abs. 2 Satz 3 den Wünschen des Leistungsberechtigten bei der Auswahl der Unterstützungsleistungen entsprochen werden. Dem Sozialhilfeträger steht ein Ermessen hinsichtlich des Ob und des Wie der einzuleitenden Maßnahme zu (vgl. Streichsbier, a. a. O., § 11 Rz. 6).