Rz. 1
Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147 BSHG.
Rz. 2
Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung. Sie enthält eine Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland. Lagen bis zum 31.12.1993 die Erstattungsvoraussetzungen von § 108 BSHG i.d.F. v. 10.1.1991 vor, so ist die Kostenerstattung weiterhin nach dieser Norm abzuwickeln.
§ 108 BSHG i.d.F. v. 10.1.1991 war in der Zeit v. 1.1.1991 bis 31.12.1993 gültig und hatte folgenden Wortlaut:
Zitat
§ 108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten.
(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119 ergeben haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebildet.
(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, deren Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
Rz. 3
Die Übergangsvorschrift setzt voraus, dass der Kostenerstattungsanspruch bis zum 31.12.1993 entstanden ist. Das ist der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von § 108 BSHG i.d.F. v. 10.1.1991 bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Der Einreisende muss also vor allem bis zu diesem Zeitpunkt und innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedürfen. Das ist der Fall, wenn der Einreisende innerhalb dieser Frist Anspruch auf Sozialhilfe hatte und die Leistung auch rechtmäßig gewährt wurde. Da insoweit auch der Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG zur Anwendung kommt, muss der Sozialhilfeträger auch innerhalb der Monatsfrist von der Sozialhilfebedürftigkeit Kenntnis erlangt haben. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu § 108 SGB XII (s. die Kommentierung unter 2.1.1).