2.1 Hilfeempfänger

 

Rz. 3

Wie bisher werden nach Abs. 1 Nr. 1 Hilfeempfänger erfasst, die nach Maßgabe des Dritten Kapitels Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat erhalten. Dazu gehören neben dem Regelbedarf auch die Bedarfe nach §§ 29 bis 35, 37 und 38, während Empfänger von Hilfen zur Deckung einmaliger Bedarfe (z. B. §§ 32, 35 oder § 30 Abs. 3) nicht erfasst werden. Die Differenzierung nach einmaligen und laufenden Leistungen hat das SGB XII aufgegeben.

2.2 Persönliche Merkmale

2.2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand und die Art der Mehrbedarfszuschläge als Erhebungsmerkmale genannt. Das Merkmal "Migrationshintergrund" ist hinzugekommen. An dieser Stelle sollen Erkenntnisse darüber erhoben werden, ob Ausländer in Deutschland geboren und aufgewachsen oder zugewandert sind und ob deutsche Staatsangehörige z. B. als Spätaussiedler zugewandert sind. Daraus erhofft sich der Gesetzgeber Daten für die Analyse und Prognose sozialer und wirtschaftlicher Notlagen und deren Überwindung zu erhalten.

2.2.2 Leistungseinschränkungen

 

Rz. 5

In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wurden die in der Vorgängernorm enthaltenen Merkmale gestrichen, die sich auf die Überwindung von Arbeitslosigkeit bezogen (Schul- oder Berufsbildungsabschluss, Beteiligung am Erwerbsleben); denn die Leistungen für diesen Personenkreis sind nunmehr im SGB II geregelt. Erfasst werden bei 15- bis 65-jährigen Leistungsempfängern jedoch Leistungseinschränkungen nach § 40. Die Anhebung der Altersgrenzen für die Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 ist berücksichtigt.

2.2.3 Erwerbsminderung

 

Rz. 6

Der bisherige Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 gestrichen. Die Erhebungsmerkmale für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) werden nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 2 bestimmt.

2.2.4 Differenzierung nach Einkommensarten

 

Rz. 7

In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c werden angerechnete Einkommen und Ansprüche nach ihrer Art differenziert erfasst. Künftig wird nicht nur die Gesamthöhe dieser Einkommen, sondern deren Höhe differenziert nach Einkommensarten erfasst. Hingegen werden Daten zur besonderen sozialen Situation des Hilfeempfängers in Zukunft nicht mehr erhoben; denn bisher hat lediglich ein Viertel der Hilfeempfänger dazu Angaben gemacht, so dass dieses Merkmal als nicht hinreichend aussagefähig angesehen wird. Zur "Gewährung der Hilfe als Vorleistung" werden Daten nicht mehr erhoben, weil diese Funktion der Hilfe zum Lebensunterhalt als Vorleistung vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB III und dem SGB VI künftig nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Der Zusatzbarbetrag nach § 133a ist ergänzend aufgeführt. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d enthält zusätzliche Erhebungsmerkmale für die Fälle der Änderung der Bezugsberechtigten oder der Beendigung der Leistungserbringung.

2.2.5 Differenzierung bei der Kurzzeithilfe

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Nr. 2 wird eine getrennte Erhebung durchgeführt für Leistungsberechtigte, die nicht zum Personenkreis nach Nr. 1 gehören. Dies betrifft alle in § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis g genannten Hilfen. Dazu gehören auch die Leistungsberechtigten, denen kurzzeitig Hilfen erbracht werden, insbesondere alleinstehenden Wohnungslosen. Angesichts der besonderen sozialen Probleme dieser Gruppe sollen über sie gesondert Daten gewonnen werden. Der reduzierte Merkmalskatalog trägt der vergleichsweise mangelhaften Datengrundlage der Sozialämter über solche Leistungsempfänger Rechnung.

2.3 Behinderte und pflegebedürftige Menschen

 

Rz. 9

In Abs. 3 werden die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe je Fall sowie die Zu- und Abgänge beim persönlichen Budget und der Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst. Damit sollen Ursachen für die erhebliche Steigerung der Empfängerzahlen in diesem Bereich, insbesondere bei der Eingliederungshilfe, die in den letzten Jahren stattfand, erforscht werden.

2.4 Erfassung der Ausgaben

 

Rz. 10

Gemäß Abs. 4 werden die Ausgaben differenziert nach einzelnen Hilfearten, nach der Art des Trägers, nach Leistungsgewährung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, nach Leistungsarten erfasst. Getrennt davon werden die Anzahl und die Kosten der Gutachten erhoben, die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 109a Abs. 2 Satz 1 SGB VI von den Trägern der Rentenversicherung als Entscheidungsgrundlage für die Feststellung der Erwerbsminderung eingeholt werden und deren Kosten gemäß § 109a Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 vom Sozialhilfeträger zu erstatten sind. Bei den Einnahmen handelt es sich um Leistungen anderer Sozialleistungsträger, übergeleitete Ansprüche und Unterhaltsansprüche von Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht.

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