Rz. 2

Mit dieser neu in das Recht der Sozialhilfe eingefügten Vorschrift wird geregelt, dass auch in der Sozialhilfe Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen sind. Im SGB IX ergibt sich der Vorrang von Leistungen der Prävention und Teilhabeleistungen aus §§ 3, 8 SGB IX.

§ 14 Abs. 1 unterstreicht das grundlegende Prinzip der Sozialhilfe, welches darauf gerichtet ist, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten, um dem Leistungsberechtigten ein Leben unabhängig von der Sozialhilfe zu ermöglichen (Piepenstock, in: jurisPK-SGB XII, § 14 Rz. 11). Im BSHG gab es in § 39 Abs. 5 eine vergleichbare Regelung.

Die Regelung wurde nunmehr in den "allgemeinen" Teil des SGB XII aufgenommen (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII – Sozialhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 14 Rz. 2). Sie richtet sich an den Sozialhilfeträger, ohne dass der Leistungsberechtigte daraus einen Rechtsanspruch über die einzelnen Leistungsansprüche des SGB XII hinaus ableiten kann (vgl. Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 18. Aufl., § 14 Rz. 7 m. w. N.; a. A. Piepenstock, a. a. O., § 14 Rz. 14).

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