Rz. 2

Die Neufassung der Vorschrift durch das ImpfPrG beschränkt sich im Vergleich zur zuvor geltenden Fassung auf die Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Nicht mehr umfasst ist damit die Übergangsregelung zu Bedarfen für die Aufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tagesstätte besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Abs. 6). Hierfür bleibt es damit im SGB XII, im BVG und auch im SGB II sowie im Asylbewerberleistungsgesetz beim Auslaufen mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24.11.2021. Die Weiterführung der Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei anderen Leistungsanbietern (mit den Werkstätten vergleichbaren Leistungen) sowie bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen (die i. d. R. unter dem "verlängerten Dach" der Werkstätten angesiedelt sind) begründet sich daraus, dass es sich bei den dort tätigen oder betreuten Menschen mit Behinderungen um einen vulnerablen Personenkreis handelt. Ein weiterer Unterschied zu Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege liegt darin, dass ein großer Anteil der von einer Schließung der Werkstätten betroffenen Menschen mit Behinderungen nicht in der Wohnung von Eltern oder Angehörigen bzw. in einer eigenen Wohnung lebt, sondern in der sog. besonderen Wohnform (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3). Die Menschen mit Behinderungen sind an Arbeitstagen in den Werkstätten, weshalb es in der besonderen Wohnform i. d. R. nur an Wochenenden eine Mittagsverpflegung gibt. Die als Bestandteil des Lebensunterhalts in der besonderen Wohnform umfasste Verpflegung beinhaltet dann kein Mittagessen an Arbeitstagen. Den deshalb bei zeitweiser Schließung einer Werkstatt erforderlichen finanziellen Ausgleich für eine Mittagsverpflegung auch an Arbeitstagen schafft die Weitergewährung des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 (BT-Drs. 20/188 S. 53 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge