Rz. 7
Abs. 1 Satz 1 schließt die Hilfe zum Lebensunterhalt für alle Auszubildenden aus, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen entweder des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungswürdig ist. Die Vorschrift ist insoweit konkretisiert worden, als sich in der ab dem 7.12.2006 geltenden Fassung der Ausschluss nur noch auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung – Grundsicherungsleistungen) des SGB XII bezieht.
Rz. 8
Welche Ausbildungen nach dem BAföG förderungswürdig sind, ergibt sich im Einzelnen aus § 2 BAföG. Hierzu zählt insbesondere der Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklasssen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG);
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG);
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG);
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG);
- Höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG);
- Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG);
- Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen, die von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertig anerkannt sind (§ 2 Abs. 2 BAföG);
- den durch Rechtsverordnung anerkannten Ausbildungen (§ 2 Abs. 3 BAföG);
jeweils einschließlich der erforderlichen Praktika (§ 2 Abs. 4 BAföG).
Rz. 9
Es kommt auf die abstrakte Förderungswürdigkeit an. Ob tatsächlich die individuellen Förderungsvoraussetzungen gegeben sind, ist für Abs. 1 Satz 1 unerheblich (BVerwG, Beschluss v. 13.5.1993, 5 B 82/92).
Rz. 10
Wegen der nach §§ 51, 57 und 58 SGB III in der ab 1.4.2012, bzw. 1.8.2013 geltenden Fassung förderungswürdigen Ausbildungen wird auf die Kommentierung zu diesen Vorschriften Bezug genommen.
Rz. 11
Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nur auf die dort genannten Ausbildungen und ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dementsprechend erfasst die Ausschlusswirkung z. B. nicht die berufliche Weiterbildung i. S. d. §§ 81 ff. SGB III (zu den Vorgängervorschriften im BSHG und AFG: BVerwG, Urteil v. 14.10.1993, 5 C 1/91; OVG Hamburg, Beschluss v. 26.2.1993, Bs IV 1/93; BSG, Urteil v. 30.8.2010, B 4 AS 97/09 R) oder berufliche Rehabilitationsleistungen (OVG Lüneburg, Urteil v. 30.5.1990, 4 L 149/89; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.1992, 24 A 943/90), die allgemeine schulische Ausbildung oder ein Promotionsstudium (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 3.4.2008, L 2 AS 71/06 zu dem wortgleichen § 7 Abs. 5 SGB II). Vielmehr ist auch systematisch erkennbar nur die Erstausbildung gemeint (BVerwG, Urteil v. 7.6.1989, 5 C 3/86; BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 28/07 R zum SGB II).
Rz. 12
Für die Ausschlusswirkung nach Abs. 1 Satz 1 ist es unerheblich, ob die Ausbildung ursächlich für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit ist. Sie tritt vielmehr auch dann ein, wenn der Auszubildende auch ohne die Ausbildung einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätte, weil ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Beschluss v. 8.8.1989, 5 B 43/89; BVerwG, Urteil v. 14.10.1993, 5 C 16/91: Schwangerschaft; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.6.1994, 6 S 1282/94).
Rz. 13
An einer förderungswürdigen Ausbildung fehlt es für den Fall der ordentlichen Beurlaubung des Hilfebedürftigen von der Ausbildung (BVerwG, Beschluss v. 25.8.1999, 5 B 153/99; Voelzke; a. a. O., § 22 Rz. 36). Ob ein beurlaubter Student vom Anspruchsausschluss umfasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 4 AS 102/11 R). Ebenfalls nicht förderungswürdig und daher kein Ausschlusstatbestand ist die Aufnahme einer Ausbildung unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Altersrente nach dem SGB VI (Thüringer OVG, Beschluss v. 30.1.2001, 3 EO 862/00).
Rz. 14
Absatz 1 Satz 1 schließt nach der Rechtsprechung des BVerwG allerdings nur den Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf aus. Die ab dem 7.12.2006 geltende Fassung stellt klar, dass sich der Ausschluss nur noch auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des SGB XII bezieht. Hilfebedarf in besonderen Lebenslagen wird demgegenüber ebenso gedeckt wie die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Angehörigen des Auszubildenden. Auch ist der Anspruch auf solche Leistungen nicht ausgeschlossen, die zwar ihrer Zuordnung ...