Rz. 16
Abs. 2 regelt als Ausnahme von Abs. 1 3 Fallgruppen, in denen die Ausschlusswirkung des Abs. 1 nicht eintritt, also trotz Vorliegens einer Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht werden kann.
Rz. 17
Abs. 2 Nr. 1 betrifft diejenigen Auszubildenden, die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Rz. 18
Bei Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule/Berufsfachschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) wird in § 2 Abs. 1a BAföG für die Förderung vorausgesetzt, dass die Auszubildenden nicht (mehr) bei ihren Eltern wohnen und
- entweder von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder
- einen eigenen Haushalt führen und verheiratet, bzw. in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder
- einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht ggf. ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Rz. 18a
Alle anderen Ausbildungsgänge, insbesondere also solche, die einen berufsqualifizierenden Abschluss und nicht lediglich einen weiterführenden Schulabschluss vermitteln, also unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG fallen, sind von der Regelung der Nr. 1 nicht erfasst (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.1.2008, L 26 B 60/08 AS ER; Sächs. LSG, Urteil v. 12.6. 2008, L 2 AS 203/07 zu dem wortgleichen § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II).
Rz. 19
Entsprechend setzt § 60 SGB III für die Berufsausbildungsbeihilfe voraus, dass der Auszubildende
- außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Rz. 20
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob zusätzliche individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderung bestehen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.5.1998, 4 M 2072/98). Diese können dem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ggf. nicht entgegengehalten werden.
Rz. 21
Abs. 2 Nr. 2 begünstigt Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 62 SGB III bemisst. Hierbei handelt es sich um Auszubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bzw. um Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die noch bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnen. Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Betreffende Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezieht und die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den Grundsätzen des BAföG feststeht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.1.2008, L 26 B 60/08 AS ER).
Rz. 21a
Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2008 eingeführten Abs. 2 Nr. 3 erhalten auch Schüler einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, wenn sie
- eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und
- nach § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Diese Personengruppe, die typischerweise die Altersgrenze von 30 Jahren bereits erreicht hat und von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sein kann, soll die Möglichkeit erhalten, ihre allgemeinschulische Qualifikation zu verbessern und hierzu grundsätzlich Fürsorgeleistungen erhalten können (vgl. BT-Dr. 16/7214 S. 18).