Rz. 25
In diesem Merkmal kommt zum Ausdruck, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht nur das zum Überleben unabdingbar Notwendige erfasst (vgl. auch BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 135). Dabei geht es jedoch nicht um Luxusbedürfnisse, sondern um die Befriedigung alltäglicher Wünsche, die über die bloße physische Existenz hinausgehen. Dass der Bedarf im wörtlichen Sinne täglich auftritt, ist nicht erforderlich (vgl. z. B. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 6. EL 2023, § 27a Rz. 29).
Rz. 26
Zu nennen sind insoweit zunächst grundsätzlich Genussmittel aller Art (Süßigkeiten, Tabakwaren, Alkohol), aber auch Aufwendungen, um individuellen Interessen nachzugehen. Was die Genussmittel Tabak und Alkohol angeht, hat allerdings im Laufe der Zeit ein gesellschaftlicher Beurteilungswandel stattgefunden. Diese waren ursprünglich – dem Statistikmodell folgend – noch bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt worden. Inzwischen zählt der Gesetzgeber derartige gesundheitsgefährdende Genussmittel aber nicht mehr zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 53). Das Bedürfnis nach legalen Drogen kann daher nur (noch) über eine Umschichtung bzw. den Verzicht auf die Befriedigung anderer Bedarfe des täglichen Lebens gedeckt werden. Dieser Beurteilungswandel, der insbesondere bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren zu hohen Abzügen geführt hat, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens intensiv diskutiert und zum Teil stark kritisiert worden (vgl. Rothkegel, ZFSH/SGB 2011, 69; Münder, SozSich 2011 Sonderheft, 63, 76). Gleichwohl hat der Gesetzgeber seine Wertungen auch bei der Umsetzung der Regelbedarfsanpassung aufgrund der EVS 2013 beibehalten (BT-Drs. 18/9984 S. 36).
Rz. 27
Aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben zu dem notwendigen Lebensbedarf nach Satz 1 gehören. In diesem Zusammenhang ist zu denken an Fahrtkosten zur Pflege von Freundschaften und familiären Verbindungen, Telefon-, Internet- und Portokosten, Aufwendungen für Radio, Fernsehen, Bücher und Zeitschriften sowie Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen. Überschneidungen mit den benannten Bedarfsgegenständen Ernährung und Hausrat (vgl. Rz. 13 bzw. 18) sind denkbar (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 17/3404 S. 60 bis 63 und BT-Drs. 18/9984 S. 43 bis 47 bzw. die Abteilungen 08 bis 12 der EVS 2008 und 2013, die zum großen Teil persönliche Bedarfe des täglichen Lebens enthalten).
Rz. 28
Der Wortlaut des Satzes 2 "in vertretbarem Umfang" ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der denkbaren anerkennungswürdigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, die in Satz 2 genannt sind, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als zusätzliche Einschränkung gegenüber Satz 1 zu verstehen. Insofern ist es gerechtfertigt, bei der Prüfung von Bedürfnissen in diesem Bereich einen strengeren Maßstab anzulegen als bei Satz 1. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund des § 1 Satz 1 zu lesen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere berücksichtigt werden, dass stets verschiedene Bedürfnisse des täglichen Lebens nach Satz 2 in Konkurrenz zueinander stehen und nicht alle befriedigt werden können. Ziel ist es, dem Leistungsberechtigten in bescheidenem Ausmaß eine selbstbestimmte persönliche Lebensführung zu ermöglichen.
Rz. 29
Die Anfügung des zweiten Halbsatzes in Satz 1 sowie die Erweiterung der Vorschrift um Satz 3 ist als unmittelbare Folge der Entscheidung des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) anzusehen, in der das Gericht (Rz. 180 ff.) u. a. massive Kritik an der bisherigen Bedarfsbemessung für Kinder und Jugendliche geübt hatte. Dies hat letztlich auch dazu geführt, dass den besonderen Bildungs- und Teilhabebedarfen von Kindern und Jugendlichen ein eigener Abschnitt gewidmet wurde (vgl. die §§ 34, 34a und die dazugehörigen Komm.).
Rz. 30
Besondere Bedeutung hat im Rahmen der sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens weiterhin der Gesichtspunkt der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit eigenen grundsätzlich nicht im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern. Diese Kosten können, soweit es sich um solche des Leistungsberechtigten selbst und nicht der Kinder handelt, nach § 73 geltend gemacht werden (vgl. zu Einzelheiten Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 19.2.2021, § 27a Rz. 63; BVerfG, Urteil v. 25.10.1994, 1 BvR 1197/93; BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b 14/06 R). Die Umgangskosten der Kinder haben diese als eigenen Anspruch geltend zu machen (BSG, a. a. O.).