Rz. 31

Dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zum Kernbereich des notwendigen Lebensunterhaltes gehören, bedarf keiner besonderen Begründung. Der Begriff der Unterkunft entspricht dem in § 35 und § 39. Erfasst werden damit nicht nur alle Aufwendungen, die für die Unterkunft als solche getätigt werden müssen, sondern auch gewisse weitere Nebenkosten, wie Kosten für Renovierung, Umzugskosten usw. (vgl. dazu im Einzelnen die Komm. zu § 35). Nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Kosten (jedenfalls) bis zur Grenze der Angemessenheit in tatsächlicher Höhe übernommen. Hier liegen die Probleme der Bedarfsbemessung also nicht auf statistischer Ebene, sondern bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze (vgl. dazu die Komm. zu. § 35 Abs. 2).

 

Rz. 32

Unter Heizkosten sind im Wesentlichen die tatsächlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heizung zu verstehen. Die Einzelheiten dazu waren früher in § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung (RSV) zu § 22 BSHG geregelt. Die näheren Bestimmungen finden sich nun in § 35 Abs. 4 (vgl. die dortige Komm.). Die Kosten für sonstige Haushaltsenergie und die Warmwasserbereitung gehören nicht zu den Heizkosten (vgl. Rz. 21).

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