Rz. 34
Über Abs. 2 wird der Zusammenhang zwischen dem notwendigen Lebensunterhalt und dem für die endgültige Bedarfsbemessung wesentlichen Regelbedarf hergestellt. Dies geschieht zunächst über die Festlegung in Satz 1, wonach sich aus dem in Abs. 1 definierten Bedarf abzüglich der gesondert zu deckenden Bedarfe nach den §§ 30 bis 36 (zusätzliche Bedarfe, Bildung und Teilhabe sowie Unterkunft und Heizung) der monatliche Regelbedarf ergibt, der an die Stelle des bisherigen Regelsatzes tritt. Nach Satz 2 ist der monatliche Regelbedarf in Regelbedarfsstufen zu unterteilen, die sowohl dem Alter der betroffenen Personen als auch der Struktur des Haushaltes, in dem sie leben, Rechnung tragen sollen. Insoweit wurde strukturell an das bisherige Regelsatzsystem angeknüpft (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 120 und § 3 der bis zum 31.12.2010 geltenden RSV zu § 40 a. F.), wobei sich in der konkreten Ausgestaltung seit dem 1.1.2011 aber durchaus Änderungen ergeben haben.
Rz. 35
Durch die eigenständige Normierung der Begrifflichkeit des Regelbedarfs wird der systematische Unterschied von tatsächlichem (Regel-)Bedarf und Bedarfsdeckung durch den Regelsatz deutlich hervorgehoben, was zu begrüßen ist (vgl. auch Roscher, in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 27a Rz. 14). Diese begriffliche Unterscheidung enthält die Parallelvorschrift des § 20 SGB II nicht.
Rz. 36
Derzeit existieren 6 Regelbedarfsstufen, die in § 8 Abs. 1 RBEG näher beschrieben sind. Die genaue Ermittlung der Leistungshöhe ergibt sich nicht aus § 27a, sondern aus § 28 i. V. m. dem RBEG (vgl. die dortige Komm.). Die aktuellen Werte für die jeweiligen Regelbedarfsstufen und damit die konkrete Leistungshöhe enthält die Anlage zu § 28.
Rz. 37
Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen, breiten Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 23.7.2014, B 8 SO 12/13 R, B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, sowie v. 24.3.2015, B 8 SO 5/14 R, B 8 SO 9/14 R) zur Zuordnung haushaltsangehöriger Personen zur Regelbedarfsstufe 1 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung der Regelbedarfsstufen für in Mehrpersonenhaushalten lebende Erwachsene vorgenommen, um Ungleichbehandlungen in den staatlichen Fürsorgesystemen zu vermeiden, und hierzu in § 8 RBEG in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand vor allem die Regelbedarfsstufen für Erwachsene neu abgegrenzt (BT-Drs. 18/9984 S. 24 f.). Im Gegensatz zu den bisher geltenden Definitionen knüpft die Neufassung der Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3 und damit die Abgrenzung zueinander nicht mehr an die alleinige oder gemeinschaftliche Haushaltsführung, sondern entsprechend der zugrunde liegenden Datenbasis daran an, ob die Leistungsberechtigten in Privathaushalten und damit in Wohnungen oder außerhalb von Wohnungen leben. Hintergrund ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsführung in der Vergangenheit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass es für die Bestimmung der maßgeblichen Regelbedarfsstufe auf die Tragung der haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben ankommen solle. So wurde es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass es für die Führung eines Haushalts auf die Verrichtung haushaltsbezogener Tätigkeiten ankomme (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R, Rz. 16 ff.). Tatsächlich sollte es nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch allein auf die tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung ankommen. Hierdurch sollten Einsparungen, die aus dem Zusammenleben und Zusammenwirtschaften von mehreren Personen entstehen, berücksichtigt werden.
Rz. 38
Die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene basierte zunächst auf der einfachen Unterscheidung, ob Erwachsene allein oder in einer Mehrpersonenkonstellation in einer Wohnung leben und im Falle der Mehrpersonenkonstellation, ob sie als Partner zusammenleben. Seit dem 1.7.2021 kommt es darauf an, in welcher Art von Unterkunft Erwachsene leben und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben. Die Ermittlung der Regelbedarfe für Erwachsene basiert weiterhin allein auf den Sonderauswertungen für Alleinlebende. Mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse wird auch Erwachsenen, die nicht allein leben, bei denen aber aufgrund des Zusammenlebens mit Anderen ein Minderbedarf zu vermuten ist, der Regelbedarf für Alleinlebende zugeordnet, weil der Minderbedarf nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen hinreichend fundiert quantifiziert werden kann. Eine Ausnahme hiervon bilden (wie im RBEG 2011) Paare, also Ehepaare, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Paare. Bei Paaren ist das Zusammenleben von gemeinsamem Wirtschaften geprägt, weshalb eine Haushaltsersparnis auch in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen ist (BT-Drs. 18/9984 S. 84).