Rz. 51

Für die Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren, die Regelbedarfsstufe 5 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren sowie die Regelbedarfsstufe 6 für Kinder bis unter 6 Jahren (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) wurden die Beträge ab dem 1.1.2011 aus dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht übernommen (§ 8 Abs. 2 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung), um Benachteiligungen zu vermeiden. Denn diese Beträge waren höher als die für Kinder und Jugendliche ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte (§ 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Dadurch wurde erreicht, dass die entsprechend den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ab dem 1.1.2011 zu zahlenden Regelsätze nicht unter den bis zum 31.12.2010 zu zahlenden Regelsätzen lagen. Die Differenzbeträge, die sich zu den Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6 nach § 8 Abs. 1 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ergaben, wurden jeweils mit den Fortschreibungen in den Folgejahren verrechnet. Dazu war eine gesonderte Übergangsregelung in § 134 geschaffen worden, die zwischenzeitlich zum 31.12.2015 aufgehoben und zum 1.1.2017 für die Regelbedarfsstufe 6 erneut eingeführt worden ist (vgl. die dortige Komm. und auch die Komm. zu § 28). Damit korrespondierend bestimmt § 8 Abs. 2 RBEG nun, dass für die Regelbedarfsstufe 6 zum 1.1.2017 in der Anlage zu § 28 SGB XII an die Stelle des Betrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 RBEG der Betrag von 237,00 EUR tritt. Satz 1 ist danach solange anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 einen höheren Betrag ergibt.

 

Rz. 52

Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 selbst haben zum 1.1.2017 keine Veränderung erfahren, obwohl es bei ihrer Bemessung weiterhin ungelöste Probleme gibt (vgl. die Komm. zu § 28).

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