Rz. 53
Zur Deckung der Bedarfe nach Abs. 2 sind nach Abs. 3 Satz 1 Regelsätze zu gewähren. Die Vorschrift stellt somit die Verbindung zwischen den Regelbedarfen und den Regelsätzen her (so auch Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 19.2.2021, § 27a Rz. 82). Der Begriff des Regelsatzes bezieht sich nur noch auf die zu zahlende Leistung, d. h. und im Unterschied zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage nicht mehr auf die Zusammensetzung und Ermittlung der Leistungshöhe, die von den Regelbedarfen nach Abs. 2 abschließend erfasst werden (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 120).
Rz. 54
Anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung enthält § 27a Abs. 3 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung keinen Hinweis mehr darauf, dass die Regelsätze nur den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen decken sollen. Auch aus § 28 oder der Anlage dazu ergibt sich dies nicht ausdrücklich. Da es sich bei § 27b insoweit jedoch um eine Spezialregelung handelt, ist aber klar, dass die Regelsätze nach Abs. 3 (weiterhin) nur für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen gelten (so auch Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 19.2.2021, § 27a Rz. 84).
Rz. 55
Die zwischenzeitlich zum 1.1.2016 erfolgte Änderung in Abs. 3 Satz 1 (Ersetzung der Wörter "zu gewähren" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen") war redaktioneller Art. Sie diente der Angleichung der Begrifflichkeiten (BT-Drs. 18/6284 S. 23). Danach werden einzelne Bedarfe, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind, anerkannt. Diese Einzelbedarfe gehen in den Gesamtbedarf ein. Es werden jedoch keine Leistungen für jeweils einzelne Bedarfe gewährt, sondern eine Geldleistung, deren Höhe sich aus dem Gesamtbedarf abzüglich anzurechnender eigener Mittel bestimmt.
Rz. 56
Auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 18/9984, 18/10349, 18/10444) v. 30.11.2016 (BT-Drs. 18/10519 S. 13, 25) ist zum 1.1.2020 eine Neufassung von Abs. 3 Satz 1 beschlossen worden. Für Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel sind danach zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen, wobei dies ausdrücklich nicht für Leistungsberechtigte gilt, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
Rz. 57
In Abs. 3 Satz 1 HS 2 wird seitdem klargestellt, dass Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, von dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sind. Im bis zum 31.12.2019 geltenden Recht ergab sich aus der Grundsatzvorschrift zum notwendigen Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze in § 27a nicht, dass in einer stationären Einrichtung untergebrachten Leistungsberechtigten kein Regelsatz gezahlt wurde. Dies folgte vielmehr aus der Sondervorschrift über den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b, wonach der von der stationären Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt u. a. den Regelsatz umfasst (Verweisung in § 27b Abs. 1 Satz 2 auf § 42 Nr. 1) und deshalb nur ein Barbetrag und eine Bekleidungspauschale gezahlt wurden. Durch die Neufassung von Abs. 3 Satz 1 ist die Beschränkung der Zahlung eines Regelsatzes auf Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen in die Grundsatzvorschrift des § 27a aufgenommen worden.
Rz. 58
Diese Ergänzung ist auch im Zusammenhang mit der durch das BTHG zum 1.1.2020 eingeführten Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX und Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erfolgt. Seitdem gibt es in der Eingliederungshilfe keine stationären Einrichtungen mehr. Innerhalb der Regelungen zum Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel wird dies in dem neuen § 42a (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) dadurch berücksichtigt, dass die Leistungsberechtigten, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, entweder in einer Wohnung oder in einer sog. neuen Wohnform (persönlicher Wohnraum und Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung) leben (vgl. Komm. zu § 42a). In beiden Fällen wird ihnen ein Regelsatz gezahlt. In einer stationären Einrichtung sind ab dem Jahr 2020 im Wesentlichen nur noch Leistungsberechtigte untergebracht, die Leistungen der Pflegeversicherung und zusätzlich der Hilfe zur Pflege erhalten. Für diesen Personenkreis ergibt sich der notwendige Lebensunterhalt weiterhin nach § 27b mit der Folge, dass kein Regelsatz gezahlt wird (vgl. die dortige Komm.).
Rz. 59
Satz 2 hat nur deklaratorische Funktion, als dort festgestellt wird, dass es sich um Pauschalleistungen handelt, die entsprechend den Bedarfen aus Abs. 2 auch monatlich zu zahlen sind. Darüber hinaus enthält die Vorschrift einen ausdrücklichen Hinweis an die Leistungsberechtigten, dass in der Pauschalleistung Ansparbeträge enthalten sind, über die sie eigenverantwortlich zu entscheiden haben (nach Roscher, in: LPK-SGB XII...