0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2011 in Kraft. Eine dem Abs. 1 vergleichbare Bestimmung enthielten schon Abs. 1 und 2 des § 27 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, die wiederum zuvor eine inhaltsgleiche Übertragung von § 12 BSHG in das Recht des SGB XII darstellten. Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 Satz 2 enthielten zum 1.1.2011 Neuregelungen, während Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 § 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 5 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entsprachen.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) sind zum 1.1.2016 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "zu gewähren" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen" und in Abs. 4 Satz 2 die Wörter "zu zahlen" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen" ersetzt worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) sind zum 1.1.2017 dem Abs. 3 die Sätze 3 und 4 hinzugefügt, Abs. 4 neugefasst und zusätzlich ein Abs. 5 geschaffen worden. Durch Art. 5 Nr. 1 dieses Gesetzes haben zudem zum 1.1.2020 Abs. 3 Satz 1 eine Neufassung und Abs. 4 eine Erweiterung um Satz 4 erfahren. Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) enthält zwar keine Änderungen des § 27a selbst, sehr wohl aber Sonderregelungen hierzu. So ist hierdurch mit Wirkung zum 1.1.2020 die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen neu geregelt (§ 27b) und zudem eine weitere Sonderregelung durch die Einführung des § 27c für weitere Personengruppen geschaffen worden (vgl. zu beidem die Komm. zu § 27b).

 

Rz. 3

Zwischenzeitlich ist § 27a durch Art. 3 und 13 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden. Für die Zeit nach seiner Verkündung, d. h. ab dem 6.12.2019, wurden hierdurch Abs. 4 Satz 4 neugefasst und ab dem 1.1.2020 die Sätze 5 bis 7 angefügt. Grund dafür waren redaktionelle Fehler in Gestalt nicht vollständiger Verweisungen bzw. durch die intensive Gesetzgebungstätigkeit erforderlich gewordene Anpassungen (vgl. zum Werdegang etwa die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung: BR-Drs. 196/19 S. 4, 24; BT-Drs. 19/11006 S. 9, 26 f., 44, 53 f., insbesondere die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/14120 S. 7, 24 f., 31).

 

Rz. 4

Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde § 27a Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2021 modifiziert. Schließlich erfolgte durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) mit Wirkung zum 1.7.2021 die Aufhebung von Abs. 4 Satz 6. An dessen Stelle rückte der frühere Abs. 4 Satz 7.

1 Allgemeines

 

Rz. 5

Die Vorschrift ist nur vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 4/09, fortgeführt durch Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) zu verstehen, in der das Gericht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG näher beschrieben und die daraus für den Gesetzgeber resultierenden Konsequenzen konkretisiert hat (vgl. zum Inhalt der Entscheidung zusammenfassend z. B. Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, § 28 Rz. 1 ff.; Hess. LSG, Urteil v. 6.3.2019, L 4 SO 31/18, Rz. 27). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag deckt, er muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen (4. Leitsatz des BVerfG-Urteils) sowie zur Ermittlung des Anspruchsumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen (3. Leitsatz des BVerfG-Urteils). Diesen Vorgaben wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung bzw. Änderung der §§ 27a bis 29 Rechnung tragen. Dementsprechend hat er Inhalte zur Abgrenzung des notwendigen Lebensunterhaltes, den Grundsatz der Gewährung von Regelsätzen ­sowie die abweichende Regelsatzfestsetzung aus den bis zum 31.12.2010 geltenden §§ 27, 28 übernommen und nach den Vorgaben des BVerfG weiterentwickelt (vgl. BT-Dr...

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