Rz. 8

Abs. 2 entspricht im Grundsatz dem § 21 Abs. 3 BSHG. Bei der Ergänzung in Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neukonzeption der Regelsätze (vgl. Komm. zu § 28), die auch die überwiegenden früheren einmaligen Leistungen enthalten (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 61 zu § 36).

 

Rz. 9

Die Ergänzung des früheren Gesetzeswortlautes um die Wörter "insbesondere Kleidung" ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass der weitere notwendige Lebensunterhalt i. S. v. Abs. 2 Satz 1 alle Bedarfe umfasst, die in § 27 Abs. 1 genannt sind und die nicht schon durch die in der Einrichtung selbst erbrachte Leistung (z. B. Unterkunft) gedeckt sind. Dabei sind aus Transparenzgründen Leistungen, die vom Barbetrag erfasst werden, von denen des sonstigen notwendigen Lebensunterhaltes abzugrenzen, um zu verhindern, dass ersterer beliebig und als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhaltes genutzt wird (vgl. BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 17/12 R, Rz. 36, mit Anm. Philipp, Sozialrecht aktuell 2013 S. 175; Urteil v. 15.11.2013, B 8 SO 25/11 R, Rz. 14). Als Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes kommen in Betracht: angemessene Internetkosten, wenn das Heim keinen Internetzugang anbietet (vgl. BSG, Terminbericht Nr. 60/12 vom 15.11.2012, Anerkenntnis zum Az. B 8 SO 5/11 R, Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.11.2010, L 1 SO 23/10). Angemessene Kosten der Räumung der Wohnung, wenn der zusätzliche Bedarf erst während des Bezugs der stationären Leistung entsteht (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R, Rz. 19 ff.; weitere Beispiele bei Behrend, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 11.3.2019, § 27b Rz. 42 ff.).

 

Rz. 10

Gemäß Abs. 2 Satz 1 HS 2 findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung. Das bedeutet, dass eine Anrechnung von Einkommen, welches ein Berechtigter innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung der Leistung zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt erwirbt, nicht berücksichtigt werden darf.

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