Rz. 42
Abs. 4 und 5 regeln im Rahmen des § 28 quasi in einem 3. Schritt, wie (abstrakt) aus den in den Sonderauswertungen ausgewiesenen Verbrauchsausgaben letztlich die Werte für die einzelnen Regelbedarfsstufen (einschließlich Rundung) zu ermitteln und fortzuschreiben sind. Die Konkretisierung ergibt sich dann aus den insoweit korrespondierenden Vorschriften der §§ 5, 6 RBEG (vgl. Rz. 49).
2.1.4.1 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben (Abs. 4 Satz 1 bis 2, Abs. 5 Satz 1)
Rz. 43
Welche Beträge konkret zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte zu zählen sind, bestimmen im Wege einer positiven und einer negativen Abgrenzung Abs. 4 Satz 1 und 2.
Rz. 44
Mit der positiven Abgrenzung in Abs. 4 Satz 1 soll das Ziel der existenzsichernden Systeme gewährleistet werden, dass leistungsberechtigte Personen in der Öffentlichkeit nicht als solche erkennbar sind (BT-Drs. 17/3404 S. 121). Dabei obliegt es dem Gesetzgeber in gewissen vom BVerfG (in dem Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) gezogenen Grenzen selbst zu beurteilen und nachvollziehbar zu begründen, welche Verbrauchsausgaben (insbesondere in welchem Umfang) von Satz 1 erfasst werden. An dieser Stelle kommt es systematisch also zu einer teilweisen Aufgabe des Statistikmodells bzw. einer Überschneidung mit dem Warenkorbmodell (vgl. dazu auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 26. EL II/2012, § 28 Rz. 49), was teilweise als "Methoden-Mix" kritisiert wurde (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012, B 14 AS 153/11 R, Rz. 53 m. w. N.; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 28 Rz. 48 f. m. w. N.).
Rz. 45
Dies ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil das BVerfG selbst diese Vorgehensweise im Grundsatz bereits 2010 und nochmals 2014 ausdrücklich gebilligt und insoweit nur gefordert hat, dass die Entscheidung des Gesetzgebers sachgerecht und vertretbar ist (Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 109). Allerdings dürfen Ausgaben nur dann als nicht relevant eingestuft werden, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der EVS oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen. Schätzungen "ins Blaue hinein" dürfen aber nicht vorgenommen werden (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 170; Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 83, 86 ff.).
Rz. 46
Von der dargestellten Kürzungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber bei verschiedenen Abteilungen der EVS und für unterschiedliche Bedarfspositionen Gebrauch gemacht, wobei die Kürzungen zum Teil öffentlich intensiv diskutiert wurden. Zu nennen sind insbesondere Kosten für den Unterhalt eines PKW, Schnittblumen, alkoholische Getränke, Mobiltelefone, chemische Reinigung (vgl. die erschöpfende Auflistung bei Becker, Soziale Sicherheit Extra 2011 S. 37; einen sehr guten Überblick über die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben gibt auch die jährlich erscheinende Übersicht von Schwabe, ZfF 2011 S. 97, ZfF 2012 S. 1, ZfF 2013 S. 1, ZfF 2014 S. 1, ZfF 2015 S. 1, ZfF 2016 S. 1, ZfF 2017 S. 1, ZfF 2018 S. 1, ZfF 2019 S. 1, ZfF 2020 S. 1).
Rz. 47
Der Gesetzgeber hat die Herausnahme bzw. die Nichtberücksichtigung einzelner Bedarfspositionen z. T. ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 53, BT-Drs. 18/9984 S. 44). Mit Blick darauf haben BSG (Urteil v. 12.7.2012, B 14 AS 153/11 R, Rz. 64 – 78) und BVerfG (Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 109) die Wertungen nicht beanstandet.
Rz. 48
Nach Abs. 4 Satz 2 sind Verbrauchsausgaben nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, wenn diese bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem SGB II nicht anfallen. Dies sind Einzelpositionen, für die Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsansprüchen gezahlt werden, sofern diese Leistungen den Leistungsberechtigten nicht nach § 82 SGB XII oder nach § 11 SGB II als Einkommen angerechnet werden (Nr. 1). Ebenfalls nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben, soweit sie bei Leistungsberechtigten nicht anfallen, weil ihnen hierfür bundesweit in bundeseinheitlicher Höhe Vergünstigungen eingeräumt werden (Nr. 2).
Rz. 49
Diese Vorschrift ist vom Ansatz her nachvollziehbar, weil insoweit bei Leistungsberechtigten im Unterschied zur Referenzgruppe, der notwendige Lebensbedarf in anderer Weise als durch Regelsatzleistungen gedeckt ist (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 26. EL II/2012, § 28 Rz. 55). Der tatsächliche Anwendungsbereich ist recht gering. Zu denken ist an Kosten für Nachhilfe (§ 34 Abs. 5) oder die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. Lenze, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 28 Rz. 17; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 28 Rz. 41, der außerdem die sprachlichen Unebenheiten der Vorschrift bemängelt).
Rz. 50
Die sich aus Abs. 4 Satz...