Rz. 53

Die Sätze 2 und 3 des Abs. 5 enthalten letztlich nur noch formale und im Wesentlichen unproblematische Durchführungsbestimmungen.

 

Rz. 54

Nach Satz 2 sind die ermittelten Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben mit der Veränderungsrate des sog. Mischindex nach § 28a Abs. 2 fortzuschreiben (zum Begriff des Mischindex vgl. die Komm. zu § 28a). Die Notwendigkeit einer Fortschreibung ergibt sich daraus, dass die EVS nur alle 5 Jahre erhoben wird und bis zur Auswertung und Festsetzung der neuen Regelbedarfe i. d. R. noch einmal 2 Jahre verstreichen (vgl. Rz. 4, 28), der Gesetzgeber aber verpflichtet ist, den Regelbedarf möglichst aktuell und realitätsnah festzusetzen. Das eigentliche System für die Fortschreibung ist in § 28a (vgl. die dortige Komm. sowie auch die zum 1.1.2016 aufgehobenen Übergangsregelungen in § 137 und § 138) und § 7 RBEG normiert. Die zum 1.1.2016 aufgehobene Übergangsregelung in § 134 (vgl. Rz. 51) für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6, ist für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6 zum 1.1.2017 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wieder eingeführt worden (vgl. die Komm. zu § 28a, vgl. auch BT-Drs. 18/9984 S. 87, 101).

 

Rz. 55

Die Rundungsregel in Satz 3 ist ebenfalls unproblematisch. Sie führt dazu, dass die Werte der als Anlage zu § 28 zu veröffentlichenden Regelbedarfsstufen immer volle EUR-Beträge ergeben.

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