Rz. 11

Abs. 1 enthielt bisher – wie zuvor schon § 4 RSV (vgl. Rz. 3) – den Grundsatz, dass für Jahre, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 vorzunehmen ist, die Regelbedarfsstufen fortzuschreiben sind. Nunmehr gilt dies bis zur nächsten Neuermittlung. Die Fortschreibung erfolgt weiterhin zum 1.1. eines Jahres. Durch die damit verbundene Angleichung der Fortschreibungstermine an die Termine der gesetzlichen Ermittlung von Regelbedarfen (BT-Drs. 17/3404 S. 122) wird vermieden, dass in Jahren, für die die Regelbedarfe neu zu ermitteln sind, zwei Anpassungen stattfinden müssen. Insgesamt erfolgt durch dieses System unter Berücksichtigung von Abs. 2 Satz 2 eine Anpassung der existenzsichernden Leistungen an die Preis- und Lohnentwicklung mit einem halben Jahr Verspätung (vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 13.10.2023, § 28a Rz. 18). Diese grundsätzliche Verzögerung um ein halbes Jahr hat das BVerfG angesichts der für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des Verordnungsverfahrens gemäß § 40 erforderlichen Zeit als vertretbar erachtet (Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 139; vgl. hierzu Blüggel, jurisPR-SozR 22/2014, Anm. 1).

 

Rz. 12

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass zum 1.1.2023 die Eurobeträge der zum 1.1.2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Abs. 3 ergebenden Veränderungsrate (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Abs. 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben werden (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind nach Satz 2 jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Abs. 3 ergeben haben, erneut nach Abs. 3 fortzuschreiben, und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Abs. 4 fortzuschreiben.

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