0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat ursprünglich gemäß Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (FamLeistG) v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2955) zum 1.1.2009 mit einem völlig anderen Inhalt in Kraft. Damals ging es um zusätzliche Leistungen für die Schule.
Rz. 2
Durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift im Zuge der Einfügung des Ersten Abschnitts (§§ 27 bis 29) mit Wirkung zum 1.1.2011 vollständig neu gefasst. Die bisherige Regelung ging in den Bestimmungen über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Dritten Abschnitt (§§ 34, 34a) auf. Im Gegensatz zu den anderen Normen des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels ist § 28a weder von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) noch durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) betroffen. Nach einer lediglich redaktionellen Anpassung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2021 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) hat die Norm mit Wirkung zum 1.1.2023 durch Art. 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) eine Neugestaltung erfahren.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift regelt das Verfahren und die Kriterien der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für die Jahre, in denen eine Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen nicht erfolgt (zum Zeitpunkt und Verfahren der Neufestsetzung von Regelbedarfsstufen vgl. die Komm. zu § 28). Es handelt sich damit inhaltlich um die Nachfolgeregelung zu dem bis zum 31.12.2010 geltenden § 4 RSV. Dort war eine Anpassung des Eckregelsatzes (vgl. § 2 RSV) jeweils zum 1.7. eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze erfolgte, entsprechend dem Vomhundertsatz der Veränderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.
Rz. 4
Die Vorschrift macht nur die genauen Vorgaben für die Fortschreibung. Die Fortschreibung selbst erfolgt erst im Verordnungswege auf der Grundlage von § 40 Satz 1 Nr. 1, wogegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. die Komm. zu § 40).
Rz. 5
Eine Sonderregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2012 enthielt der durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgehobene § 138. Hierdurch ist zeitgleich die Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach § 134 aufgehoben worden. Durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist allerdings § 134 als Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6 mit Wirkung zum 1.1.2017 wieder eingeführt worden (vgl. die Komm. zu § 28 und zu § 134 sowie zu den Vorgängervorschriften Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 28a Rz. 4).
2 Rechtspraxis
Rz. 6
Hintergrund für die gesetzliche (Neu-)Regelung war wiederum das Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Dort (Rz. 184 des Urteils) hatte es die bisherige Fortschreibung der Regelsätze (vgl. Rz. 3) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 2. EL 03/2024, Stand: 06/2023, § 28a Rz. 2) und kritisiert, dass die bisherige Fortschreibung mit der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes von der Bruttolohnentwicklung ausging und die sich daraus ergebende Veränderungsrate durch Dämpfungsfaktoren modifiziert wurde. Die Dämpfungsfaktoren dienten der Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und stünden deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Existenzminimum. Zudem ließe die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts die Preisentwicklung unberücksichtigt, was nicht sein dürfe, weil die Abdeckung des Existenzminimums bei steigenden Preisen zu höheren Aufwendungen führe (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 186).
Rz. 7
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen geschaffen. Dabei hat er den weiteren Hinweis des BVerfG (Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 165 f.) aufgenommen, wonach das Konsumniveau von der Nettoeinkommensentwicklung abhängig ist und das soziokulturelle Existenzminimum auch eine Teilhabe an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung beinhalte (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 122).