Rz. 1

Die Vorschrift trat ursprünglich durch Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 mit einem völlig anderen Inhalt in Kraft. Sie enthielt damals die in der Folgezeit mehrfach geänderten Regelungen für Unterkunft und Heizung.

 

Rz. 2

Durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift im Zuge der Einfügung des Ersten Abschnitt s (§§ 27 bis 29) mit Wirkung zum 1.1.2011 vollständig neu gefasst. Gleichzeitig wurde die bisherige Regelung als § 35 in den Vierten Abschnitt Unterkunft und Heizung (§§ 35 bis 36) überführt. Die Norm ist weder von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) noch durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) betroffen.

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