Rz. 3

Die Vorschrift enthält Zuständigkeitsregelungen für die Festsetzung der Regelsätze. Es handelt sich um die Nachfolgeregelung zu § 28 Abs. 2 (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), wonach die Festsetzung der Höhe der Regelsätze generell in die Zuständigkeit der Länder fiel (vgl. auch noch § 2 Abs. 1 und Abs. 4 RSV – zur historischen Entwicklung der Regelsatzfestsetzung instruktiv Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 25. EL XII/2011, § 29 Rz. 4 ff.).

 

Rz. 4

Nach der jetzigen differenzierenden Regelung (Abs. 1) gelten die vom Bund nach § 28 ermittelten Regelbedarfsstufen als Regelsätze, solange die Länder keine abweichende Regelung vornehmen. Die praktische Bedeutung der Vorschrift hinsichtlich der Festsetzung abweichender Regelsätze durch die Länder und Träger der Sozialhilfe ist sehr gering, was auch mit dem Umstand zusammenhängt, dass im Parallelsystem des SGB II eine solche regionale Festsetzung des Regelbedarfs nicht vorgesehen ist (vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 29 Rz. 30; vgl. auch Rz. 11).

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