Rz. 46

Die Übernahme der in Satz 5 genannten Kosten setzt nach seinem Wortlaut ("bei vorheriger Zustimmung") ferner die vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers voraus (offen gelassen vom BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R Rz. 19 zu § 29 Abs. 1 Satz 7 a. F.).

Unter welchen Voraussetzungen eine solche Zustimmung zu erteilen ist und was Gegenstand der Zustimmung sein soll (der Umzug, die konkrete Maßnahme und/oder die damit verbundenen Aufwendungen), lässt sich § 35a Abs. 2 nicht entnehmen. Abs. 2 Satz 3, der bestimmt, dass eine Zustimmung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, bezieht sich nach der Systematik des § 35a Abs. 2 lediglich auf die in Abs. 2 Satz 2 geregelte Anerkennung höherer als angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, nicht hingegen auf die in Satz 5 genannten Aufwendungen.

Dem Grunde nach sozialhilferechtlich notwendig sind aber auch die mit einem Unterkunftswechsel verbundenen Aufwendungen i. S. v. Satz 5 nur unter den in Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen, sodass insofern auf die Ausführungen unter Rz. 27 ff. verwiesen werden kann.

Darüber hinaus dürfte sich der Zusicherungsvorbehalt – ausgehend vom Wortlaut des Satzes – auf die in Satz 5 aufgeführten Aufwendungen (also Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten etc.) beziehen. Auch diese muss der Sozialhilfeträger also nach Grund und Höhe zugesichert haben.

 

Rz. 47

Satz 5 enthält – anders als § 22 Abs. 6 Satz 1 – keine Regelung, welcher Sozialhilfeträger für die Entscheidung über die von Satz 5 erfassten Kosten örtlich zuständig ist: der Sozialhifeträger am bisherigen Wohnort oder der am Ort der neuen Unterkunft zuständige Sozialhilfeträger. Für eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 1 ist mangels Regelungslücke kein Raum. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach § 98 Abs. 1 Satz 1 und damit nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Vor dem Umzug ist folglich der Sozialhilfeträger am bisherigen Wohnort, anschließend der Sozialhilfeträger am neuen Aufenthaltsort zuständig.

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