Rz. 63

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 2 vor, hat der Träger der Sozialhilfe die Leistungen für Unterkunft und Heizung i. d. R. direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es handelt sich um einen Fall des gebundenen Ermessens ("sollen"). Abweichendes gilt daher nur dann, wenn besondere (atypische) Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen.

 

Rz. 64

Die Entscheidung über die direkte Auszahlung der Leistungen stellt – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder konkludent durch Auszahlung an den Dritten erfolgt – einen Eingriff in das Verfügungsrecht der leistungsberechtigten Person und damit einen eigenständigen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X dar, der als solcher anfechtbar ist (str.; offen gelassen vom BSG, Urteil v. 9.8.2018, B 14 AS 38/17 R Rz. 30 m. w. N.; ablehnend Berlit, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 35 Rz. 72 m. w. N.; bejahend Scheider, in: Schellhorm/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 35 Rz. 25).

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