Rz. 65

Der zum 1.1.2023 in Satz 1 eingefügte HS 2 bestimmt, dass § 43a Abs. 3, der Direktzahlungen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII regelt, entsprechend gilt. Zwar hat der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung des § 43a Abs. 3 in Satz 1 verortet, der lediglich Direktzahlungen auf Antrag der leistungsberechtigten Personen betrifft. Es sind aber – auch in der Gesetzesbegründung – keine Gründe erkennbar, § 43a Abs. 3 nicht auch auf die in § 35a Abs. 3 Satz 2 und 3 geregelten Direktzahlungen anzuwenden.

 

Rz. 66

Nach § 43a Abs. 3 Sätze 1 und 2 erfolgt die Direktzahlung durch den zuständigen Träger bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens aber bis zu der sich nach § 43a Abs. 2 ergebenden Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs. Nach Abs. 2 ist der monatliche Zahlungsanspruch auf den monatlichen Gesamtbedarf zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b begrenzt. Die Begrenzung der Direktzahlung auf den monatlichen Zahlungsanspruch gilt nicht nur für Bedarfe, die durch Direktzahlungen gedeckt werden können oder zu decken sind (vgl. § 43a Abs. 3 Satz 1), sondern auch dann, wenn Leistungsberechtigte die Direktzahlung wünschen (§ 43a Abs. 3 Satz 2). Sie greift dann, wenn der durch eine Direktzahlung zu deckende Bedarf einen höheren Betrag ergibt als der monatliche Zahlungsanspruch. Ohne diese Begrenzung würde der ausführende Träger mit der Direktzahlung eine über den Leistungsanspruch hinausgehende Leistung erbringen (vgl. BT-Drs. 18/9984 S. 96).

 

Rz. 67

§ 43a Abs. 3 Satz 3 bestimmt, dass der zuständige Träger die leistungsberechtigte Person über die Direktzahlung schriftlich zu informieren hat. Durch die in § 35a Satz 1 HS 1 angeordnete entsprechende Anwendung des gesamten § 43a Abs. 3 bedarf es also auch bei Direktzahlungen für Unterkunft und Heizung einer schriftlichen Information des Betroffenen.

 

Rz. 68

§ 35a Abs. 3 Satz 1 HS 2 ordnet nach seinem Wortlaut zwar die entsprechende Anwendung des gesamten § 43a Abs. 3 an. Die entsprechende Anwendung des § 43a Abs. 3 Satz 1 HS 2 ist aber obsolet, denn dieser betrifft Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe und damit nicht die von § 35a Abs. 3 allein erfassten Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

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