Rz. 9

Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich auf sämtliche andere anrechenbare Einkünfte (nach den §§ 82 ff.) und Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I), soweit sie – wie der Anspruch auf Rentenzahlung – erst am Ende des Monats fällig werden. Sind entsprechende nicht bedarfsdeckende, aber anzurechnende Einkünfte zu einem früheren Zeitpunkt fällig (z. B. Lohnzahlung zum 15. des Monats), scheidet eine Darlehensgewährung nach § 37a aus (so jedenfalls die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10519 S. 23; vgl. dazu auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 9, und Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 37a Rz. 4).

 

Rz. 10

Hieraus ergibt sich zum einen das auslegungstechnische Problem, ab welchem Tag das "Monatsende" beginnt. Allein vom Wortlaut und dem allgemeinem Begriffsverständnis her wird dies jedenfalls kein Tag vor dem 16. eines Monats sein können. Mit Blick auf die Regelung des Satzes 1 bzw. den Umstand, dass Rentenleistungen i. d. R. erst am letzten Bankarbeitstag eines Monats ausgezahlt werden (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) erscheint es auch aus Gründen der Rechtsklarheit sachgerecht anzunehmen, dass das Ende eines Monats jedenfalls nicht vor dem 20. Tag beginnen kann. Abzustellen ist nach dem Gesetzeswortlaut jedoch stets auf die Fälligkeit des Anspruches und nicht auf die tatsächliche Zahlung.

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