Wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei EÜR richtig erfasst werden
Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Dies hat der BFH in seinem Urteil (BFH Urteil vom 27.06.2018 - X R 44/16) festgehalten und sich damit gegen die bisherige Verwaltungsauffassung gestellt.
Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass bei einer Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG das sog. Zufluss-Abflussprinzip gilt:
- Einnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen,
- Ausgaben bei einem Abfluss der Zahlung.
Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, die insb. auch bei der Umsatzsteuer Anwendung finden können.
Praxis-Hinweis: Wie richtig vorgegangen wird, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt
Regelmäßig sind – wie eben geschildert – Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in welchem sie geleistet worden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gewinn durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt, da im Fall einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung andere Grundsätze gelten.
Ausnahmsweise gelten jedoch regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit – d.h. innerhalb von 10 Tagen – nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt. Diese Regelung gilt dabei auch dann, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Das nächste Mal wird dies im Januar 2024 der Fall sein.
EÜR: Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuervorauszahlung
Die Klägerin, die ihre Einkünfte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, hatte ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht.
Das Finanzamt meinte demgegenüber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe die Zahlung zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Samstag, den 10.1.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, 12.1.2015 und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim zuständigen Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt, ließ indes die Revision zum BFH zu.
BFH stimmte dem Betriebsausgabenabzug 2014 zu
Der BFH wies die Revision des Finanzamts ab und gewährte damit abschließend den Betriebsausgabenabzug für 2014. Auch wenn man fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein müssen, ist diese Voraussetzung im Streitfall in jedem Fall erfüllt.
Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit
- ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen,
- nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.
Diese Verlängerung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, sodass die Frage einer Verlängerung keine Bedeutung erlangt.
Im Urteilsfall gab es keine Dauerfristverlängerung. Liegt eine solche vor, verlängert sich die Abgabefrist um einen Monat. Hierzu hat der BFH in der Zwischenzeit entschieden, dass eine Dauerfristverlängerung nicht auch den 10-Tages-Zeitraum um einen Monat verschiebt (BFH Urteil vom 21.06.2022 - VII R 25/20).
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(Randinfos: Quartalweise Abgabge der USt.Voranmeldungen inkl. Dauerfristverlängerung).
Sehe ich folgende Punkte richtig?
1.) Für die USt.-Jahreserklärung gilt das Vorauszahlungsoll, sprich die Summe akkumuliert aus den Einzelsummen der Voranmeldungen fürs betroffene Wirtschaftsjahr. In dieses Soll fließt also auch die erst im Folgejahr abgegebene Voranmeldung fürs 4. Quartal. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beträge bereits "bezahlt" bzw. "erstattet" wurden.
2.) Für die EÜR ist das Vorauszahlungssoll irrelevant, hier geht es nur tatsächlich bezahlte Vorsteuer.
Die erst im Folgejahr gezahlte Vorsteuer für Q4 des Vorjahres, kann bei Zahlung innerhalb der 10-Tage-Regelung nur dann als Betriebsausgabe (unter ans FA gezahlte Vorsteuerbeträge, Zeile 50 EÜR) geltend gemacht werden, wenn diese Beträge auch FÄLLIG waren. (Alle mit Dauerfristverlängerung fallen hier z. B. auch raus.)
Nun heißt es im Artikel: Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 des UStG abzustellen,
nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.
Ich habe die Vorsteuer für Q4/2018 bereits am 08.01.2019 gezahlt, obwohl diese erst (aufgrund Dauerfristverlängerung) am 10.02.2019 fällig war.
Ist diese Zahlung nun trotz Dauerfristverlängerung als Betriebsausgabe für 2018 ansetzbar?
Für Infos wäre ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Janne
vielen Dank für Ihre Anfrage. Da es sich um eine ausführliche Anfrage handelt, würden wir Ihnen diese gerne per E-Mail beantworten. Bitte nehmen Sie doch über finance-office@haufe.de Kontakt mit uns auf.
Viele Grüße