Jean Bramburger-Schwirkslies
Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist).
Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit widerspricht der BFH einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gibt es allerdings eine Ausnahme.
Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.
Verlängerung der Abgabefrist/Fälligkeit
Der Unternehmer hatte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015 geleistet und diese Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das Finanzamt meinte demgegenüber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Der Unternehmer habe zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es, weil die Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Samstag, dem 10.1.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12.1.2015, und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sei.
Der BFH gab dem Unternehmer Recht und gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2014. Auch wenn man fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung im Beispielsfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist laut BFH allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UstG abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.
Zu- und Abflussfiktion/Fristverlängerung
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der 10-Tages-Frist gemäß § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.