Rz. 42
Mit § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt der Gesetzgeber lediglich klar, dass alle behinderten Menschen voll erwerbsgemindert sind, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können. Trotz dieser speziellen Vorschrift für behinderte Menschen gilt für sie kein besonderer Erwerbsminderungsbegriff.
2.4.1 Behinderte Menschen in Werkstätten und anderen Einrichtungen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI)
Rz. 43
Wer in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung aufgenommen wird, kann i. d. R. wegen seiner Behinderung keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 41 Rz. 23; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 43 Rz. 17). Daher ist es folgerichtig zu vermuten, dass diesen Personen die Fähigkeit fehlt, täglich mindestens 3 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten. Konsequenterweise regelt § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe darauf verzichten muss, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 vom zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen zu lassen, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung). Die Stellungnahme hat der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen vor Aufnahme (§ 2 Werkstättenverordnung) und nach Abschluss des Eingangsverfahrens (§ 3 Werkstättenverordnung) abzugeben.
Rz. 44
Entscheidend ist, dass der behinderte Mensch in einer anerkannten Werkstatt tätig ist oder für diese Einrichtung in Heimarbeit tätig wird (und deshalb rentenversichert ist, § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI). Behindertenwerkstätten sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sie haben behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX). Außerdem sollen sie behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX). Werkstätten für Behinderte müssen nach § 142 SGB IX, Blindenwerkstätten gemäß § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) förmlich anerkannt sein.
Rz. 45
Darüber hinaus erfasst § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung (z. B. Dienstleistung für den Träger der Einrichtung) erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigen in gleichartiger Beschäftigung entspricht (§ 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VI). Für sie gilt § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht. Im Gegensatz zu behinderten Menschen in Werkstätten reicht die bloße Aufnahme in die Einrichtung und eine gewisse Beschäftigung darin nicht aus. Die Beschäftigung muss vielmehr kontinuierlich ("in gewisser Regelmäßigkeit") verrichtet werden und einen wirtschaftlichen Wert von einem Fünftel des genannten Vergleichswerts haben. Entspricht die Tätigkeit des behinderten Menschen diesen Anforderungen, ist es unschädlich, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. Peters, in: KassKomm., SGB V, § 5 Rz. 73).
2.4.2 Behinderte Menschen bei erfolgloser Eingliederung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI)
Rz. 46
Verlässt ein Behinderter die Werkstatt für behinderte Menschen und übt er danach zeitweilig eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, so bleibt er für die Dauer dieser Tätigkeit voll erwerbsgemindert, solange er die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Dadurch verhindert der Gesetzgeber, dass Menschen, die Grundsicherungsleistungen (und Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI) beziehen oder zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten gehören, ihren Anspruch bzw. ihre (Renten-)Anwartschaft verlieren, wenn sie erfolglos an Maßnahmen der beruflichen Integration teilnehmen. Während eines solchen "missglückten Eingliederungsversuchs" liegt durchgehend volle Erwerbsminderung vor, sofern die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behinderungsbedingt wieder aufgegeben werden muss (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 14; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 41 Rz. 6; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 41 Rz. 13).