Rz. 2

Die Vorschrift legt fest, welchen Bedarf die Grundsicherungsleistungen abdecken. Um die Höhe des Grundsicherungsanspruchs zu errechnen, ist zunächst nach § 42 der individuelle Grundsicherungsbedarf festzustellen (Bedarfsfeststellung) und anschließend den eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen, § 41 Abs. 2) gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen dem Grundsicherungsbedarf und den eigenen Mitteln ergibt die Höhe des Grundsicherungsanspruchs. Übersteigen die eigenen Mittel den Grundsicherungsbedarf, besteht gemäß § 41 Abs. 2 kein Leistungsanspruch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge