Rz. 6
Diese Bedarfe werden im gleichen Umfang gewährt wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nr. 4 normiert ebenfalls eine Rechtsgrundverweisung und wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 neu gefasst. Zur besseren Übersicht ist § 42 Nr. 4 in 2 Buchstaben aufgeteilt worden. In Nr. 4a werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Personen genannt, die entsprechend des neu eingefügten § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften haben. In Nr. 4b werden die pauschalierten Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zusammenhang mit den Lebensunterhaltsbedarfen bei stationärer Unterbringung übernommen.
Rz. 7
Die Grundsicherung erfasst die tatsächlichen Wohn- und Heizkosten, soweit sie angemessen sind (vgl. dazu die Kommentierung zu § 35). Wohnt der Grundsicherungsempfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen, so sind die Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen zu bemessen (BVerwG, Urteil v. 21.1.1988, 5 C 68/85; VG Göttingen, Urteil v. 1.9.2004, 2 A 395/03; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 29 Rz. 4; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 42 Rz. 3; Münder, NJW 2002 S. 3661, 3664; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 11; Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, § 3 GSiG Rz. 9).Entstehen dem Leistungsberechtigten keine oder geringere Aufwendungen – etwa weil ihm andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ein kostengünstiges oder kostenfreies (Mit-)Wohnen gestatten –, ist der Aufwendungsersatz für Unterkunft und Heizung entsprechend zu ermäßigen (VG Braunschweig, Urteil v. 22.1.2004, 3 A 356/03; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 11). Dass der Leistungsberechtigte tatsächlich geringere Kosten hat als es seinem Kopfteil entspricht, muss der Sozialhilfeträger nachweisen, weil § 43 Abs. 1 HS 2 die Vermutungsregel des § 36 Satz 1 ausschließt und auch insofern eine Beweislastumkehr enthält (Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 11).
2.4.1 Bedarfe außerhalb von Einrichtungen (Nr. 4a)
2.4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen
Rz. 8
Bewohnt der Leistungsberechtigte eine Mietwohnung, so zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft der vereinbarte Mietzins und die Nebenkosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, die vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden können. Nicht zu den Nebenkosten gehören die Aufwendungen für den Haushaltsstrom und die Warmwasserversorgung, weil dieser Bedarf bereits im Regelsatz enthalten ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.8.2005, L 17 AS 2023/05; SG Aurich, Urteil v. 12.10.2005, S 15 AS 159/05 mit Anm. Spindler; abweichend SG Mannheim, Urteil v. 3.5.2005, S 9 AS 507/05; vgl. jetzt auch § 20 Abs. 1 SGB II: "Haushaltsenergie").
Angemessene Mietnebenkosten, die der Vermieter berechtigterweise nachfordert, sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vor dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entstanden sind (Schoch, in: LPK-GSiG, § 3 Rz. 29; a. A. wohl Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 14).
Rz. 9
Wohnt der Leistungsberechtigte in einem Eigenheim oder in einer Eigentumswohnung, ist der Grundkonflikt zwischen dem Vermögensschutz einerseits und der Angemessenheit der Wohnkosten andererseits zu lösen (grundlegend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.2.2006, L 9 B 99/05 AS ER). Als Aufwendungen für die Unterkunft können alle Lasten anerkannt werden, die nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (die VO ist in der geltenden Fassung bei § 82 abgedruckt) bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BVerwG, Urteil v. 7.5.1987, 5 C 36/85). Dazu gehören auch Darlehenszinsen und Erhaltungsaufwendungen, nicht aber Tilgungsbeträge, weil hierdurch Vermögen gebildet wird (Schoch, in: LPK-GSiG, § 3 Rz. 30).
Bei selbstgenutzten Eigenheimen sind Grundstücksgrößen von 500 m² in städtischen und 800 m² in ländlichen Gebieten angemessen. Unangemessen große Grundstücke sind zu teilen und zu verkaufen oder zu beleihen, wenn dies nach den tatsächlichen Gegebenheiten möglich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, L 1 B 22/05 AS ER). Für Familienheime mit einer einzigen Wohnung, in der 4 Personen leben, sind 130 m² angemessen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 des früheren Wohnungsbaugesetzes). Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen stehen 4 Personen 120 m² zu. Pro Person ist typisierend ein Zu- bzw. Abschlag von 20 m² vorzunehmen (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R; Wenner, Soziale Sicherheit 2006 S. 391, 393). Für eine Einzelperson ist danach ein Haus mit 90 m² oder eine Eigentumswohnung mit 80 m² regelmäßig noch angemessen (BSG, a. a. O.; Wenner, a. a. O.).
2.4.1.2 Angemessene Aufwendungen
Rz. 10
Hierfür existieren keine bundeseinheitlichen Richtlinien. Maßgeblich sind die Verhältnisse des örtlichen Wohnungs- und Grundstücksmarktes, sodass der Hilfesuchende keinesfalls auf günstigere Wohnkosten in einer anderen Gemeinde verwiesen werden darf. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist gerichtlich voll überprüfbar; der Kostenträger hat keinen...