Rz. 16
Ist der Hilfebedürftige in einer stationären Einrichtung nach § 27b Abs. 1 Nr. 2 oder in einer besonderen Ausbildungsstätte für Menschen mit Behinderungen nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 untergebracht in, werden seine Kosten für Unterkunft und Heizung fiktiv berechnet (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 42 Rz. 19). Grundlage sind die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers. Hierfür ist folgende Überlegung maßgebend: Das Entgelt des Einrichtungsträgers deckt – neben anderen Leistungen – auch die reinen Unterkunftskosten ab. Welchen Anteil sie am Gesamtentgelt haben, lässt sich kaum zuverlässig bestimmen. Um diesen Feststellungsproblemen zu begegnen, ist der angemessene Bedarf für die Unterkunftskosten fiktiv zu berechnen. Dabei hat der Sozialhilfeträger in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich alle Wohnungen zu berücksichtigen, die sozialhilferechtlich angemessen sind. Im Hinblick auf Größe und Quadratmeterpreis ist auf einfache Wohnungen der unteren Kategorie abzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.3.1997, 8 A 986/95; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 14). Die Warmmiete errechnet sich aus der Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, die umlagefähig sind (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 15) und der angemessenen Kosten der Heizung nach § 35 Abs. 4.
Örtlich zuständig ist nach § 46b Abs. 3 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 1 der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht wird, nimmt also gleichsam das durchschnittliche Mietniveau eines Einpersonenhaushalts von seinem bisherigen Aufenthaltsort in die Einrichtung mit (Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 16).
Lebt ein grundsicherungsberechtigter Ehegatte in einer stationären Einrichtung und der andere außerhalb in einer Wohnung, so sind beide Grundsicherungsansprüche getrennt zu berechnen. Für den Ehegatten außerhalb der stationären Einrichtung sind die tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten maßgebend, während bei der anderen Person die fiktiven Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind (Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 42 Rz. 13).
Rz. 17-20
(unbesetzt)