Rz. 33

Nach Abs. 5 Satz 2 wird kraft Gesetzes vermutet, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern(teile) den Grenzbetrag von 100.000,00 EUR unterschreitet. Der Leistungsanspruch besteht, solange diese Vermutung nicht widerlegt ist.

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