Rz. 3

Welcher Rentenversicherungsträger die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 prüft, richtet sich nach § 109a Abs. 4 SGB VI. Anders als Satz 1 vermuten lässt, ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers in § 109 Abs. 4 geregelt. Bei rentenversicherten Antragstellern ist der Rentenversicherungsträger zur Amtshilfe verpflichtet, der Leistungen erbringen müsste, wenn sie der Rentenversicherte beantragt hätte (§ 109a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 126ff. SGB VI). Mit dieser Zuständigkeitsregelung verhindert der Gesetzgeber widersprechende Entscheidungen zur Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit, wenn der Versicherte gleichzeitig oder später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt (Brühl/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 45 Rz. 1).

 

Rz. 4

Bei Personen, die nicht rentenversichert sind, leistet der Regionalträger Amtshilfe, der für den Sitz des Sozialhilfeträgers örtlich zuständig ist (§ 109a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 128 SGB VI).

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