0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Abs. 2 GSiG.
Art. 11 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ersetzte in Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.10.2005 jeweils die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund". Die Änderung berücksichtigt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nunmehr auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wahrnimmt (§ 138 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n. F.), die bis zum 30.9.2005 dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zugewiesen waren (§ 146 SGB VI a. F.).
Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ersetzte in Abs. 2 Satz 3 den Begriff "Kostenersatz" durch den Ausdruck "Kostenerstattung" und fügte anstelle der Formulierung "Erster Abschnitt’" die Wörter "Zweiter Abschnitt" ein. Der Gesetzgeber korrigierte damit ein Redaktionsversehen, indem er nunmehr richtigerweise auf den Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels verweist, wo der Kostenersatz zwischen Trägern der Sozialhilfe geregelt ist (vgl. BT-Drs. 15/4228). Die Änderungen traten am 30.3.2005 in Kraft.
Durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 redaktionelle Änderungen vorgenommen. Durch Art. 2d Nr. 2a und b des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 der bisherige Abs. 2 aufgehoben. Durch Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst. Durch Art. 1 Nr. 5a und b des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Satz 1 und 2 der Vorschrift redaktionell geändert.
Satz 3 der Vorschrift wurde durch Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst und der bisherige Satz 4 gestrichen.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1950) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 (BGBl. I S. 1950) ein neuer Satz 4 eingefügt worden.
Satz 3 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) mit Wirkung zum 1.1.2020 redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Um festzustellen, ob der Antragsteller auf Dauer voll erwerbsgemindert ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 2), sind 2 Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst muss der Gesundheitszustand ermittelt und das Leistungsvermögen des Antragstellers eingeschätzt werden. Dies sind (sozial-)medizinische Fragen, die letztlich nur ein Arzt im Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantworten kann. Steht fest, über welches (Rest-)Leistungsvermögen der Antragsteller verfügt, stellt sich die Rechtsfrage, ob er aufgrund des reduzierten Leistungsvermögens voll erwerbsgemindert ist. Die Rentenversicherungsträger verfügen über das medizinische und juristische Fachpersonal, um diese Tat- und Rechtsfragen kompetent und zuverlässig zu beantworten (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 45 Rz. 1, 11; Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 45 Rz. 5). Deshalb hat der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger verpflichtet, beide Fragen – im Wege der Amtshilfe (§§ 3 bis 5 SGB X; BT-Drs. 14/5150 S. 50; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 45 Rz. 3) – durch den Rentenversicherungsträger verbindlich klären zu lassen (vgl. § 109a Abs. 2 Satz 1 SGB VI: "prüfen und entscheiden"). Die Rentenversicherungsträger sind zur Amtshilfe verpflichtet (Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 45 Rz. 4). § 45 regelt das Zusammenwirken der Sozialhilfeträger und der Rentenversicherungsträger bei der Feststellung der vollen Erwerbsminderung. Abs. 2, der eine Erstattungspflicht der Sozialhilfeträger gegenüber den Rentenversicherungsträgern vorsah, ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches zum 1.1.2009 aufgehoben worden. Seitdem besteht gemäß § 224b SGB VI eine Erstattungspflicht des Bundes.
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständiger Rentenversicherungsträger
Rz. 3
Welcher Rentenversicherungsträger die med...