Rz. 5

Hinsichtlich der Definition des Begriffes "Kind" dürfte auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu verweisen sein. Danach ist Kind grundsätzlich, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Nach den gemäß § 62 auch im SGB XII anwendbaren BRi (abrufbar im Internet unter: https://www.mds-ev.de/richtlinienpublikationen/richtliniengrundlagen-der-begutachtung/pflegebeduerftigkeit.html) können jedoch bereits für Kinder ab 11 Jahren dieselben pflegegradrelevanten Berechnungsvorschriften herangezogen werden, wie für Erwachsene. Innerhalb der Richtlinien wird den bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen geltenden Besonderheiten durch ein eigenes Kapitel und ein eigenes Formulargutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen.

2.1 Kinder ab 18 Monaten

 

Rz. 6

§ 61c Abs. 1 bezieht sich auf Kinder, die 18 Monate oder älter sind. Es wird der Vergleich mit einem altergerecht entwickelten (gesunden) Kind als für die Einordnung in die in § 61b genannten Pflegegrade für maßgeblich erklärt.

2.2 Kinder bis 18 Monate

 

Rz. 7

Abs. 2 bezieht sich auf Kinder im Alter bis zu 18 Monaten (der Tag, an dem das Kind seinen 18. Lebensmonat vollendet, vgl. §§ 187, 188 BGB) und trifft für diesen Personenkreis eine Sonderregel entsprechend § 15 Abs. 7 SGB XI. Andernfalls wäre bei Kindern dieser Altersstufe nach Anwendung des in Abs. 1 geregelten Vergleichs regelmäßig kein oder nur ein geringer Pflegegrad gegeben, da auch die altersgerecht entwickelten Kinder in diesem Alter in allen Lebensbereichen unselbstständig sind und einen hohen Hilfebedarf haben. Aus diesem Grund werden Kinder bis zu einem Alter von 18 Monaten in Abweichung von § 61b jeweils einen Pflegegrad höher eingestuft, als dies eigentlich nach der im Rahmen der Begutachtung erreichten Gesamtpunktzahl der Fall wäre. Bis zum Erreichen des 18. Lebensmonats finden weitere Begutachtungen regelmäßig nur dann statt, wenn ein Höherstufungsantrag gestellt oder ausnahmsweise aus fachlicher Sicht eine erneute Begutachtung empfohlen wird. Letzteres kann z. B. nach einer erfolgreichen Operation einer Lippen-/Kiefer-/Gaumenspalte oder eines Herzfehlers der Fall sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge