Rz. 2

Die Vorschrift regelt das Pflegegeld. Wie schon nach altem Recht ist es nicht Sinn des Pflegegeldes, den Pflegebedarf zu decken, sondern die Pflegebereitschaft zu erhalten (so schon BVerwG, Urteil v. 14.3.1991, 5 C 8/87, FEVS 41 S. 401 m. w. N.). Daneben sollen durch das Pflegegeld Mehraufwendungen des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson, wie z. B. erhöhte Telefonkosten aufgrund fehlender Mobilität, finanziert werden (Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64a Rz. 18). Der Charakter der Pflegegeldleistung bleibt durch die Pflegestärkungsgesetze unverändert (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 122). Da das Pflegegeld die Pflegebereitschaft erhalten bzw. als Motivationshilfe dienen will, wird es auch ungeachtet des tatsächlichen Aufwandes (HessVGH, Urteil v. 12.6.1990, 9 UE 1622/89, FEVS 42 S. 1) und eines darüber zu führenden Nachweises pauschal gewährt. Es bleibt gemäß § 82 Abs. 1 als ‹Leistung nach diesem Buch› bei der Bestimmung des Einkommens anrechnungsfrei (Pflegegeld nach dem SGB XI wäre als zweckbestimmte Leistung i. S. d. § 83 nicht anrechenbar). Dies gilt nicht nur für den Leistungsempfänger selbst, sondern auch für die Pflegeperson, an die das Pflegegeld bestimmungsgemäß weitergereicht wurde, weil es sonst seinen Anreizzweck nicht erfüllen könnte (BVerwG, Urteil v. 4.6.1992, 5 C 82/88, BVerwGE 90 S. 217; Kaiser, in: BeckOK SGB XII, § 64a Rz. 2). Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung weitergereichten Pflegegeldes ist in § 13 Abs. 6 SGB XI geregelt, der über die Inbezugnahme ‹vergleichbarer Geldleistungen› auch auf § 64a verweist (Udsching, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 13 Rz. 32).

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