Rz. 14

§ 64a Abs. 1 Satz 2 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 64 Abs. 5 Satz 1. Danach ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld, dass die Pflegebedürftigen bzw. im Fall von pflegebedürftigen Kindern die Sorgeberechtigten die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Zweifelhaft ist, ob ‹eigenverantwortliche Sicherstellung der Pflege› i. S. v. § 64a Abs. 1 Satz 2 lediglich bedeutet, dass der Pflegebedürftige imstande sein muss, die Pflege durch nahe stehende Personen oder Nachbarn zu organisieren, ohne dass die tatsächliche Inanspruchnahme derartiger Leistungen erforderlich ist (HessVGH, Beschluss v. 3.2.2004, 10 ZU 2985/02, Behindertenrecht 2004 S. 88) oder ob Abs. 1 Satz 2 im Wesentlichen die gleiche Regelung wie § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI beinhaltet. Der Wortlaut spricht für Letzteres. ‹Sicherstellen› bedeutet auch sprachlich mehr als eine potentielle Fähigkeit, sondern einen faktischen Erfolg – hier im Sinne einer pflegefachlich qualitativ nicht zu beanstandenden häuslichen Pflege (§ 11 Abs. 1 SGB XI). Der Pflegegeldanspruch ist daher nach Abs. 1 Satz 2 davon abhängig, ob die Pflege tatsächlich sichergestellt ist. In gewissen Zeitabständen ist daher vom Sozialhilfeträger grundsätzlich zu prüfen, ob das Pflegegeld tatsächlich zur Sicherstellung der Pflege verwendet wird. Allerdings setzt dies nicht voraus, dass durch das Pflegegeld der gesamte pflegerische Bedarf abgedeckt wird (vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64a Rz. 22). Nicht entscheidend ist, ob die pflegebedürftige Person den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken kann und faktisch auch abdeckt. Entscheidend ist vielmehr lediglich, aber auch zumindest, dass (neben den übrigen Pflegeleistungen) noch die Möglichkeit besteht, den pflegerischen Bedarf selbst sicherstellen zu können und ggf. zu müssen; dies ist schon dann zu bejahen, wenn trotz der Einschaltung von Pflegekräften nachbar- oder verwandtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder ein unvorhergesehener Pflegebedarf selbst sicherzustellen ist (BSG, Urteil v. 25.4.2013, B 8 SO 8/12 R).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge