0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die "anderen Leistungen" und überträgt in weiten Teilen inhaltsgleich den bis zum 31.12.2016 gültigen § 65 SGB XII. Sie ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f Bestandteil der häuslichen Pflege. Anspruchsberechtigte sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, denn bei den in § 63 Abs. 2 abschließend aufgeführten Leistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind die anderen Leistungen nach § 64f nicht genannt. In diesem einen Punkt sind die Leistungen nach jetziger Rechtslage gegenüber § 65 a. F. eingeschränkt worden.
Rz. 3
Schon nach dem Wortlaut des § 65 a. F. waren nur die Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten, nicht aber Aufwendungen des Pflegebedürftigen (z. B. pflegegerechter Umbau der Wohnung etc.). Diese können nur im Rahmen einer Wohnumfeldverbesserung nach § 64e berücksichtigt werden. Dennoch handelt es sich bei dem Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der Pflegeperson, wie auch bei fast allen weiteren, aus § 64f folgenden Ansprüchen, um einen solchen des Pflegebedürftigen selbst, nicht der Pflegeperson (vgl. ausdrücklich zu den Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung: BSG, Urteil v. 2.2.2012, B 8 SO 15/10 R). Einzig der Anspruch in § 64f Abs. 2 auf Beratung ist ein solcher der Pflegeperson selbst (vgl. schon zum alten Recht Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 65 Rz. 34).
2 Rechtspraxis
2.1 Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson
Rz. 4
§ 64f Abs. 1 entspricht § 65 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Danach sind neben dem Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 auch die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Das bedeutet im Regelfall, dass Beiträge für eine gesetzliche Rentenversicherung bzw. wo dies nach der Versicherungsbiographie der ehrenamtlichen Pflegeperson nicht möglich oder nicht tunlich ist, unter Umständen Beiträge für zertifizierte (sog. ‹Riester›-)Verträge privater Versicherungsunternehmen zu übernehmen sind (Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64f Rz. 18). Es handelt sich also um eine Pflichtleistung. Mit der Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Pflegepersonen zum Teil eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege einer pflegebedürftigen Person ganz oder teilweise aufgeben (vgl. Kaiser, in: BeckOK SGB XII, § 64f Rz. 2).
Rz. 5
Allerdings sind Beiträge zur Alterssicherung dann nicht zu übernehmen, wenn eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson durch eigene Ansprüche oder anderweitig bereits gewährleistet ist (so schon zum alten Recht Lachwitz, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 65 Rz. 15). Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung für besondere Pflegekräfte, die der Pflegebedürftige im Arbeitgebermodell (Abs. 3) selbst angestellt hat, da diese regelmäßig nicht bei einem Pflegedienst sozialversichert sind (so schon zum alten Recht Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 65 Rz. 21).
Rz. 6
Das Gesetz selbst regelt nicht, was als ‹angemessene› Alterssicherung anzusehen ist. Es kommt auf eine Angemessenheit in zweifacher Hinsicht an: Zum einen müssen die dem Sozialhilfeträger durch die Übernahme von Beiträgen entstehenden Kosten angemessen sein, zum anderen muss aus der Übernahme dieser Beiträge aber auch eine angemessene Höhe der Alterssicherung erwartet werden können (Schellhorn, a. a. O., Rz. 22 ff.; Meßling, a. a. O., Rz. 19). Hinsichtlich der dem Sozialhilfeträger entstehende angemessenen Kosten ist zu differenzieren: Bei professionellen Pflegekräften sind die Beiträge – soweit eine angemessene Alterssicherung nicht ohnehin bereits gewährleistet ist – am Arbeitsentgelt zu bemessen. Bei Pflegepersonen sollte richtigerweise der vom Gesetzgeber in § 44 SGB XI formulierte Ansatz aufgegriffen werden und bei der Auslegung des Begriffs der ‹Angemessenheit der Alterssicherung› auf den Umfang der im Einzelfall geleisteten Pflegetätigkeit in ihrem Verhältnis zu einer Vollzeittätigkeit einer Pflegekraft abgestellt werden, wobei dabei die Beitragszahlung für eine angelernte Pflegekraft maßgeblich sein muss (Krahmer/Sommer, in: LPK-SGB XII, § 65 Rz. 7; Meßling, a. a. O., Rz. 20). In Bezug auf die angemessene Höhe der Alterssicherung war die frühere, vor Erlass des SGB XII ergangene Rechtsprechung der (Ober-)Verwaltungsgerichte mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen an der Höhe der Regelsätze für Haushaltsvorstände orientiert (OVG Lüneburg, Urteil v. 18.12.1980, 4 A 147/78, FEVS 31 S. 288; a. A. das von einem niedrigeren Versorgungsniveau ausgehende BVerwG, Urteil v. 22.6.1978, V C 31/77, FEVS 26 S. 409; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.9.1989, 8 A 1212/87, FEVS 39 S. 195). Der Höhe nach angemessen dürfte diej...