Rz. 17
Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Verstorbenen die Sozialhilfe gewährt hat, sonst gemäß § 98 Abs. 4 derjenige, in dessen Bezirk der Sterbeort liegt. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung verstorben ist (VGH Baden-Württemberg, FEVS 46 S. 243; zur Abgrenzung vgl. auch SG Fulda, Urteil v. 23.4.2007, S 7 SO 31/06).
Rz. 18
Richtig ist zwar, dass es den Geboten der Pietät und der Achtung vor der Totenruhe widerspricht, einen Leichnam über mehrere Monate in Kühlräumen zu lagern und unbestattet zu lassen (insoweit zutreffend LSG Hamburg, Beschluss v. 29.9.2006, L 4 B 390/06 ER SO; zu diesem Problem schon Tyburski und Wensierski, a. a. O. unter Ziff. 3). Die Annahme einer Eilzuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei ungeklärter Rechtsnachfolge (so LSG Hamburg, a. a. O.; Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, a. a. O., § 15 Rz. 7; i.E. ebenso Birk, a. a. O., § 15 Rz. 9) ist indes abzulehnen. Sie widerspricht dem Nachrang des Sozialhilferechts (auch) gegenüber dem Polizei- und Ordnungsrecht und führt in der Praxis letztlich dazu, dass sich der Träger der Sozialhilfe auch bei offensichtlicher Zumutbarkeit des Bestattungsaufwands gegenüber einem trotz Leistungsfähigkeit säumigen Erben auf den Zivilrechtsweg (und das Vollstreckungsrisiko) verweisen lassen muss. Im Ergebnis hat daher in solchen Fällen ausschließlich die Ordnungsbehörde die Eilzuständigkeit und kann bzw. muss später im Wege des Rückgriffs aus ordnungsrechtlicher Ersatzvornahme bzw. aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 677, 683 BGB die Totensorge-Verpflichteten in Anspruch nehmen (dazu OVG Niedersachsen, Beschluss v. 13.7.2005, 8 PA 37/05). Soweit sich dann nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweist, dass diese einen Anspruch aus § 74 gegen den Träger der Sozialhilfe haben, kann die Ordnungsbehörde wegen § 17 Abs. 1 zwar nicht unmittelbar hierein vollstrecken. Sind der Träger der Sozialhilfe und der Rechtsträger der Ordnungsbehörde nicht identisch, greift zugunsten des Letzteren die Bestimmung des § 25 ein. Auch aus der Zweckbindung des § 74 dürfte im Übrigen ein Auszahlungsverbot an den Leistungsberechtigten und dessen (notfalls durch Vollstreckungstitel erzwingbare) Verpflichtung, einer direkten Auszahlung des Erstattungsbetrages vom Träger der Sozialhilfe an den Rechtsträger der in Vorleistung getretenen Ordnungsbehörde zuzustimmen, folgen. Dieses Recht auf Erteilung der Zustimmung steht auch dem Träger der Sozialhilfe zu, da es ihn vor der Gefahr doppelter Inanspruchnahme schützt. Bis zur Klärung eines ggf. hierüber geführten Streites kann der Träger der Sozialhilfe die Beträge nach § 74 daher zurückbehalten. (§ 61 SGB X i. V. m. § 273 Abs. 1 BGB). Auch eine Aufrechnung kommt in Betracht (VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2007, 15 K 4271/04).