Rz. 2

Mit der Vorschrift will der Gesetzgeber vermeiden, dass die Eingliederung behinderter Menschen aus finanziellen Gründen unterbleibt oder vernachlässigt wird. Deswegen ordnet er in Abs. 1 an, dass der Sozialhilfeträger die erforderlichen (Eingliederungs-)Maßnahmen in vollem Umfang als Vorleistung gewähren muss. Dabei ist unerheblich, ob dem Leistungsberechtigten selbst, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner zuzumuten ist, die dafür notwendigen Mittel aufzubringen. Dasselbe gilt für beide Elternteile von minderjährigen, unverheirateten Kindern.

 

Rz. 3

Gleichzeitig entlastet der Gesetzgeber diesen Personenkreis in Abs. 2. Durch den Katalog der in Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 8 genannten Maßnahmen wird gewährleistet, dass die Kosten einer Behinderung nicht durch den behinderten Menschen oder seine Familie, sondern von der Allgemeinheit getragen werden. Damit durchbricht der Gesetzgeber den in Abs. 1 Satz 2 teilweise wiederhergestellten Grundsatz, dass Sozialhilfeleistungen nachrangig zu gewähren sind (vgl. hierzu § 2). Abs. 3 verhindert, dass diese Vergünstigungen auch sonstigen, vorrangig leistungspflichtigen Dritten zugute kommen. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 43. Die Vorschrift steht systematisch im Zusammenhang mit dem nachfolgenden § 92a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge