Rz. 13

Die Vorschrift erfasst Hilfen für behinderte, noch nicht eingeschulte Menschen, mit denen sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Die Regelung kann nicht als allgemeine Auffangnorm für alle denkbaren gesellschaftsbezogenen Bedarfe zugunsten nicht eingeschulter behinderter Menschen verstanden werden (BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 15/11 R, Rz. 20). Es sollen Personen erfasst werden, die (noch) nicht unter Nr. 2 fallen, denen aber Maßnahmen angeboten werden können, die ihrem Bildungsstand entsprechen; darüber hinaus muss der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen. Dies ist bei dem Einbau eines Personenaufzugs im elterlichen Haus nicht Fall (vgl. BSG, a. a. O.).

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